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Ka! bist I staubig!ñomm !An dir will ich mich laben,

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VI

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PRIVILEGIUM.

Wir Franz der Swente, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich, König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Gallizien, Lodomirien und Jerufalem; Erzherzog zu Desterreich; Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg; Großfürst zu Siebenbürgen; Herzog zu Steyer, Kärnten und Krain, zu Würtenberg, Ober- und Nieder Schlesien, gefürfteter Graf zu Habsburg, zu Tyrol c. Betennen öffentlich mit diesem Briefe und thun kund allermånniglich, daß uns Karl Schaumburg und Compagnie, Buchhåndler allhier, in Unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, was maßen er nach der von Joseph Stahl allhier kauflich erstandenen Buchhandlung in Gesellschaft mit Joachim Göschen Buchhändler in Leipzig, Gothens sammtliche Werke fernershin zum offenen Druck zu befördern Willens feyn, hierben aber beyde Supplicanten einen auf dieses Werk verwandten vielen Kosten schädlichen Nachdruck besorgten, zu dessen Verhütung Uns diefelbe um Ertheilung Unseres kaiserlichen DruckPrivilegii gehorsamst bitten. Wenn wir nun mildest angesehen, solche der Supplicanten demüthigst ziem liche Bitte; als haben Wir ihnen, ihren Erben und Nachkommen die Gnade gethan und Freyheit gegeben, thun solches auch hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes also und dergestalt, daß sie obgedachten Göthens fammtliche Werke unter obrigkeitlicher Censur ferner in offenen Druck auflegen, ausgehen, hin und wieder ausgeben, feil haben und verkaufen mögen, auch ihnen folche niemand ohne ihren Consens, Wissen oder Willen innerhalb zehen Jahren, vom Dato dieses Briefes anzurechnen, im heiligen Römischen Reich weder unter diesem, noch andern Titel, weder ganz noch ertraktsweise weder auch in größerer noch kleinerer Form nachdrucken und verkaufen solle; und gebiethen darauf allen und jeden Unsern und des heiligen Róm. Reichs Unterthanen und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern, Buchbindern und Buchhandlern bey Vermeidung einer Poen von fünf Mark lóthigen Goldes, so oft er freventlich hierwider thåte, Uns halb in Unsere Kaiserliche Kammer und den an

dern halben Theil mehrbesagten Schaumburg und Göz schen, oder deren Erben und Nachkommen unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle, hiermit ernstlich und wollen, daß ihr, nach einiger aus euch selbst, oder jemand von euretwegen obangeregte Göthens Werke innerhalb den bestimmten zehen Jahren, obverstandnerMaßen nicht nachdrucket, distrahiret, feilhabet, umtraget, oder verkaufet, noch auch andern zu thun gestattet, in keinerley Weise noch Wege, alles ben Vermeidung Unserer kaiserlichen Ungnade und vorange= fester Poen, auch ben Verlierung desselben euren Drucks, den vielgemeldeten Schaumburg und Göschen, deren Erben und Nachkommen, oder deren Befehlshabern mit Hülfe und Zuthun eines jeden Orts Obrig= keit, wo sie dergleichen ben euch und einem jeden finden werden, alsogleich aus eigener Gewalt ohne Ver-, hinderung månniglichs zu sich nehmen und damit nach ihrem Gefallen handeln und thun mögen; Hingegen follen fie Suppicanten schuldig und verbunden seyn, ben Verlust dieser Kaiserlichen Frenheit die gewöhn lichen fünf Exemplarien von dem ganzen Werk zu Unferm kaiserlichen Reichshofrath zu liefern und dieses Privilgium andern zur Warnung demselben voran= drucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefes befiegelt mit unserem Kaiserlichen aufgedruckten Infiegel, der gegeben ist zu Preßburg den achten November im Jahre achtzehnhundert und fünf, Unserer Reiche des Komischen mie auch des Hungarischen und Böhmischen im vierzehnten.

Franz II. mppr.

(L. S.).

THEQUE

BIBLIO

BELA

LYON

1893

Vt. R. F. Colloredo Mannsfeld mppr.

VILLE

Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.

Ig. v. Hofmann. /

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