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sich veranlasst sehen, zu eigenem Privatbesitz aus fremden Stämmen Frauen zu rauben, und diese müssen dann beim Einführen in das Vaterhaus versteckt werden, damit dieser nicht seine Autorität geltend mache. Dann folgt im gegenseitigen Vertrage zwischen verschiedenen Stämmen das Connubium (zwischen Römern und Albanern) als ein Ehrenrecht, und bei einem Connubium mit Fremden (wie zwischen Horatiern und Curatiern) musste die Cognatio (aus älteren Beziehungen) im neu gegliederten Staat von dessen Recht zurücktreten, denn während beim Mutterrecht eine stete Zersplitterung der Interessen statthat, kommt bei Kräftigung des Staates die patria potestas zur Geltung (der Patres familias, als capita civium). Bei der australischen Zusammengehörigkeit durch Mattagyne trennt (in der Verpflichtung zur Blutrache) beständig jeder Jeedyte-Ruf und ebenso erleidet der Besitz des Stammes stete Schädigung, weil die Erbschaft (bis deren Bruder gesichert) fremden Frauen zufällt.

Das Recht des Stärkeren macht sich auch in der Gewalt des Vaters geltend, indem sich derselbe, durch Verheirathung seines noch unmündigen Sohnes, die Braut (die auch in Russland ihren Bräutigam früher auf den Armen tragen mochte) aneignet und da diese dann nach dem Aufwachsen ihres Mannes zu alt geworden ist, vermählt auch dieser wieder, um eine Beischläferin zu gewinnen, seinen kaum geborenen Sohn. Daraus mag sich dann das Cicisbeo-Verhältniss entwickeln, oft mit rechtlicher Statuirung.

Die Rechte der Frau werden durch die Dos gesichert, wenn sich die unumschränkte Gewalt des Einzelnen zum Besten des staatlichen Ganzen beschränkt. Eine Regulirung durch den Staat mag bei Zusammenkoppelung passender Paare (wie in Creta) eintreten, sowie wenn die Verheirathuug mit einer verwachsenen Frau (vielmehr einer kleinen, da eine verwachsene schon als Kind ausgesetzt worden wäre) bestraft wird (in Sparta), oder dem Manne bei Unfruchtbarkeit seiner Frau die Zuziehung einer jüngeren Kraft freisteht. Inzucht wird zwar in den Ehen eupatrischer Geschlechter bewahrt. Die gegenseitigen Rechte der Geschlechter kommen in der Monogamie zur Geltung. Zur Polyandrie mag Sparsamkeit führen, wenn mehrere Brüder sich mit einer Haushälterin und Beischläferin begnügen. Die Polygamie dagegen bildet im Orient einen Luxusartikel, den nur der Reichere zu bestreiten vermag, während den Neger seine Vielweiberei bereichert, indem er sich mit der Frau zugleich eine Sklavin kauft. Dann wirken unbewusst, aber instinctmässig hygieinische Rücksichten mit, indem der Mann in Afrika seine Frau weder während der Schwangerschaft, noch während der (lange dauernden) Säugezeit berühren darf und also einer Auswahl zum Wechsel bedarf. Die erste (oder legitime) Frau bewahrt ein Vorrecht über die Kebsweiber (zoλos jvvaizos).

Es ist auch die noch unverfälschte Naturstimme, die überall die Völker zu Kreuzheirathen geführt hat, um das Blut aufzufrischen, und selbst Eroberer pflegen früher oder später ihre aristokratische Abgeschlossenheit der Adelsprobe aufzugeben und mit den Unterworfenen ein Connubium herzustellen,

Zeitschrift für Ethnologie, Jahrgang 1874.

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und ein solches wurde in Rom den Latinern gewährt (sonst Peregrini), als Söhnen von Zwillingsschwestern (Nachkommen des Albaner Sequinius) entsprossen. Fehlte wegen allzu tief eingewurzelter Feindlichkeit der Nachbarstämme die Möglichkeit zur Herstellung eines Connubium, so theilt sich, wie auch in Lycien) der eigene Stamm, in Emeng und Ter in Australien, oder bei den Choctaw.

Schwangere Frauen schliefen (auf den Pelew-Inseln) nie mit dem Manne (nach Keate). Nach Galen haben sich die Frauen während der Säugezeit des Coitus zu enthalten. In der Landpraxis mit dem durch Perimetritis erfolgten Tod von fünf Frauen eines mit weisser Leber (nach dem Volksglauben) behafteten und deshalb zu zweimaligem Beischlaf in der Woche gezwungenen Tischlermeisters, der (nach der Hebeamme) schon in der ersten Woche des Wochenbettes seine Frauen überfallen, wurde es Rittmann deutlich, warum die Zend-Avesta bei den Persern ein sechswöchentliches Absperren der Wöchnerinnen vom männlichen Umgange anordnete und warum die mosaischen Gesundheits-Vorschriften die Reinigungsopfer nach dem Wochenbette im Tempel vorschrieben. „Das nehmen unsere Aerzte, unsere Seelsorger und Hebammen alles viel zu leicht." (Rittmann). Die Fährlichkeiten der Schwangerschaften führten darauf, die Schwangeren unter göttlichen Schutz zu stellen und durch Talismane zu sichern, und dann wurde gleich die Braut priesterlich geweiht, so dass die Ehe den Character eines religiösen Institutes erhielt. Auch mochte sich die Widmung der Erstgeburt daran knüpfen, zum allgemeinen Abkauf für den ferneren Verlauf in der Ehe.

Aus der Ehe, als erster Kreisung der Gesellschaft geht die Familie hervor, in ausgedehnter Peripherie als Gens (unter Erweiterung durch die Agnaten) aus ursprünglichen Patriciern, wo der Clan unter Aufnahme fictitiver Verwandten und Zugehörigen seinen Abschluss unter den Patriarchen bewahrt, oft mit statthabender Adoptation durch eine Scheingeburt oder Scheinsäugung (wie bei Herakles), wie bei der Aufnahme in athenische Phratrien. Der Stamm (tribus) erweitert sich zum Volk in nationalem Bande.

Die Adoptivmutter galt (wie bei Lebenszeit die natürliche) als wirkliche auf Tonga. Bei den Felatahs sichert die Adoption das Erben. Wie Junoh adoptirt die Urcanierin durch ihre Milch und in Abyssinien symbolisch die Ceremonie des Fingersaugens.

Illegitime Kinder konnten in Athen nur durch die Adoption in die Phratria des Vaters eingeführt werden.

Orgetorix führte als Begleitung vor Gericht seine Familie (Clan), seine Clienten oder Ambacten (und) obaeratosque suos (nach Caesar).

Die Verbindungen oder Zantu (in eiuer Gegend oder daghu) setzte sich aus Verbindungen oder Zantu mehrerer Clan oder vic (aus Familien oder nmana bestehend) zusammen (bei den Zend).

Der Stamm (im Hebräischen) ist Schebed (Stab).

Die (jüdischen) Stämme ( oder ) oder quai gliedern sich in Geschlechter (in) oder duo, diese in Familien (3) oder Häuser (oixo), dann folgen die Hauswirthe (2) mit ihren Angehörigen (Oehler).

Da bei den Kindern, trotz etwa zweifelhaften Vaters, die Mutter immer gewiss ist (mater certa), werden sie als dieser direct angehörig betrachtet, und auf dem Fürstenthron (in Afrika und sonst) folgt der Sohn der Schwester, woraus sich das Neffenrecht (in engerer Beziehung zum avunculus) bei den Varu auf Figi entwickelt, das vielfache Analogien findet.

Der Neffe erbt in weiblicher Linie bei Nubiern, Loangern, Fijiern, Berbern, Germanen (Tac.), Lyciern, (Herod.), Locriern (Polyb.), Etruskern, Malabern, Tulava, Kania, Kouh, Nairs, Kenager, Batta, Indianern der Hudson-Bay, Tonganer. Bei den Juden hatten Erbtöchter ihre Vetter zu heirathen. Blieb beim Aussterben eines Geschlechts im Mannesstamm eine Erbtochter (ènızλngos), war sie mit nahen Anverwandten zu vermählen.

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Nach dem Magdeburgischen Recht flel der Grundbesitz mit Ausnahme von Mutter und Schwester an sämmtliche Brüder. Nach preussischem Erbrecht folgt dem gestorbenen Vater nur ein Sohn im Gruudbesitz, wenn auch mehrere vorhanden sind. Bei den Petschenegern1) succedirt der Neffe (Const. Gorph,). Mit Ausnahme der Bakalai, bei denen der Sohn vom Vater erbt, fand Du-Chaillu unter den westlichen Stämmen das Erbschaftsgesetz in solcher Weise, dass der nächste Bruder das Eigenthum des ältesten (Frauen, Sklaven u. s. w.) ererbt, dass aber, wenn der jüngste stirbt, der älteste den Besitz erbt, oder der Neffe, wenn keine Brüder da sind. Die Häuptlingswürde des Clan ist erblich und folgt unter denselben Bestimmungen. Sollten alle Brüder gestorben sein, erbt der älteste Sohn der ältesten Schwester, und so geht es weiter bis zum Erlöschen des Zweiges, indem alle Clan's als von weiblicher Linie her abgestammt betrachtet werden.

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Die indianischen Verwandtschaftsverhästnisse streben auf Verengerung: Alle Nachkommen desselben Paares sind Consanguineer. Blut- und Heiraths-Verwandte werden unter besonderen Bezeichnungen begriffen, die Colleraterallinien gehen in der directen Linie auf, der Grad des Vetters ist die entfernteste Seitenverwandtschaft, - die Kinder der Brüder sind Brüder und Schwestern zu einander, die Kinder der Schwestern sind Brüder und Schwestern zu einander, die Kinder der Brüder und Schwestern stehen in entfernter Verwandtschaft, die Bezeichnung Onkel ist auf der Mutter Brüder beschränkt (und Brüder der Scheinmütter), die Bezeichnung Schwester ist auf des Vaters Schwester beschränkt u. s. w., Männlichen) Kinder der Schwester u. s. w., Weiblichen) Kinder des Bruders u. s. w.,

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Neffe und Nichte sind (dem.

Neffe und Nichte sind (dem die Bezeichnungen sind wechsel

1) Nepos fratris aut sororis, vel ex fratre aut sorore non est mei fratris aut sororis filius, sed filius filii fratris mei aut sororis. Ce ne sont pas les fils des caziques qui en héritent mais leurs neveux, fils de leurs soeurs (d'Escobar) en Popayan.

seitig. -In der Linie folgen1): Ururgross vater (Hocsote), Ururgrossmutter (Ocsote), Urgross vater (Hocsote), Urgrossmutter (Ocsote), Grossvater (Hocsote), Grossmutter (Ocsote), also zusammen als Ahn. Dann Vater (Hanih), Mutter (Non-yeh), Tochter (Hah-ah), Enkel (Ka-ah-wak), Enkelin (Ha-ya-da), Urenkel (Ka-ya-da), Urenkelin (Ha-ya-da), Urarenkel (Ka-ya-da), Urarenkelin (Ka-ya-da), älterer Bruder von Mannsseite (Haje), ältere Schwester von Mannsseite (abje), jüngerer Bruder (haja), jüngere Schwester (Kaga), Bruder (da-ga-gwa-dan-no-da), Schwester (da-ga-gwa-da-no-da).

Die El. mora oder Jünglinge (zwischen 20-25 Jahren) jagen und beschützen die Ansiedlungen und Heerden (der Wakuafi2), regiert durch die Elkijaro oder Elkimiriche (Aeltesten) vermittels des Olkibroni (Oleibon oder Zauberer) oder Häuptling, als Oberster der Leibonok oder Zauberer (s. Krapf). Die Wakuafi unterscheiden:

1) Engera (kleine Kinder),

2) Leiok (Knaben),

3) Elmoran oder Elkeiteau (von 17-20 oder 25 Jahren), die (unverheirathet) noch keine Heerden besitzen und als Krieger dienen,

4) Ekieko oder Verheirathete (mit eigenen Heerden),

5) Esabuki (volle Männer),

6) Elkijaro oder Elkimirisho (Aelteste) mit Bogen (und Stöcken) bewaffnet (wogegen die Jüngeren den Speer, den Langschild und die Wurfkeule führen).

Als durch Engai (Himmel oder Gott) auf den Weissen Berg (Oldoinio eibor) das geheimnissvolle Wesen Neiterkob (Glanz oder Hülfe des Landes) gesetzt war, hörte von ihm auf dem südöstlichen Berge Sambu3) der dort

1) In the classificatory system my fathers brothers son is my brother. The son of this collateral brother, and the son of my own brother, are both my sons. The principle of classification is carried to every person in the several collateral lines, near and remote, in such a manner as to them all in the several great classes (Morgan). The children of own brother's are brothers and sisters to each other (elder or younger) and so the children of sisters. In like manner the children of those collateral brothers are also brothers and sisters to each other, and so are the children, of these collateral sisters Advancing downe to another degree the children of such person, as were thus made brothers, are in like manner brothers aud sisters to each other, and the same is true of such of them, as were thus made sisters. This relationship of brothers and sisters amongst the male descendants of brothers and the female descendants of sisters, continue downard theoretically ad infinitum at the same degree of remove from common ancestor. But with respect to the children of brother and sister the relationship is more and more remote (being cousins amongst the Senecas and so in infinitum).

2) The Enganglima tribe, which occupied the vast territory between Usambara, Teita and Ukambani, after having at first received a mortal blow from their brothern, the Masai, and afterwards from the united forces, of the Wakamba, Wanika, Wasuabili and Wateita has in consequence of this disastrous catastrophe either dissappeared or retreated to the territory of other Wakuafi in order to escape utter destruction (Krapf).

3) Während der Berg Sambu im Gebiete der Masai liegt, betrachten die Wakuafi die Gegend Kaputei (am Oldoinio eibor) als ihre Heimath, und wegen ihrer Abstammung nennen sich diese verwandten Stämme Eloikob (Loikob) oder Eloikob en gob (die Besitzer des Bodens).

mit seiner Frau wohnende Engermasi Emauner, und begab sich dahin, wo seine durch die Vermittelung Neiterkob's geschwängerte Frau eine Zahl Kinder gebar und Neiterkob, nachdem er das Zähmen der wilden Kühe im Walde an Heerden gelehrt) wieder verschwand, worauf Engermasi nach dem Berg Sambu zurückkehrte (s. Krapf).

Unter den Wakuafi werden die Aermeren, die keine Heerden besitzen, zu Dienstleistungen benutzt, und dazu gehören die Eldorobo (Oldorobui im Sing.) oder Wandurobo (el-madarub oder der Besiegte im Arab.) und die Elkomono (Eisenschmiede), als Reste zersprengter Stämme, die bei den Suahili als Washinsi (Unterworfene) bezeichnet werden (wie die Wanika, die Washinsi in Mombas, die Wasegua die Washinsi Usambaras u. s. w. sind). Die Ariangulo und Dahalo finden sich in abhängiger Stellung zu den Galla an der Küste Malindi's (s. Krapf).

Die Indianer (Nordamerika's) übertragen auf den Neugeborenen den Namen der ältesten Person in der Hütte (besonders den der Grossmutter). Von diesem Augenblick an nimmt das Kind die Stelle der Frau ein, von welcher es den Namen empfangen und man legt ihm im Sprechen den Verwandtschaftsgrad jener bei, so dass ein Oheim seinen Neffen als Grossmutter bezeichnen mag (Chateaubriand). Der Vorname (Kunje) der Araber wird besonders von dem Sohne (und zunächst dem Erstgeborenen) hergenommen, kommt aber auch schon bei Neugeborenen vor (Kosegarten). Neben dem Ism (Namen) findet sich der Nisbe oder Familienname (auch geographisch) und der Kunje (das Merkmal).

Die Beinamen (El-ensab) sind ursprünglich nichts anders, als der Ausdruck des Bezuges (ifafet), welcher zwischen dem eigenen Namen und dem hinzugefügten Statt findet, und weil in diesem Bezug der Stamm, das Geschlecht und die Familie das Vorzüglichste ist, so gehen sie mit dem Namen El-ensab oder den Abstammungen (auch Ssafedi) im Arabischen (v. Hammer). Patronymica stehen etymologisch oft mit Deminutiven in Verbindung. Der Sohn ist die Wiederholung (sidog oder Abbild) des Vaters, dem gegenüber

Wakuafi beten auf dem Oldoinio eibor (oder Kenia) zu Neiterkob für Regen (der Kilimandjaro liegt im Lande der Jagga). The term Enjemasi Enauner refers to the pointed stick, which this person carried always about him, and with which he made a hole on deepening in the ground, wherever he touched it (s. Krapf). Die Heerden weidenden Wakuafi (durch welche auch die Heerden der Galla beraubt), verachten den Ackerbau der Suahili, Wakamba, Wasambara Wajagga. Die Wakuafi beten zu Neiternkob (Neiterkob) als Vermittler mit Engai (einen Ochsen schlachtend). Die Wakuafi betrachten den Fremden oder Olmagrati, der ihre Sprache nicht versteht, als Feind (weil verdächtig), bis er einen Fürsprecher gefunden hat. Die Wakuafi schreiben Erdbeben (engob eikirikiro) der die Erde tragenden Kuh zu, die beim Umdrehen den Boden mit ihren Hörnern schlägt (s. Krapf), wie die Suahili. The Wakuafi take great offense at the Suahilis turning their backside toward heaven bey bowing their foreheads to the ground in prayer (s. Krapf). Loshumban ejululon: bowing down, to show god their backside (wie Wadzumba oder (Suahili). Die mit dem Speer angreifenden Wakuafi (bei denen nur die Alten den Bogen führen) sind wegen ihrer grossen Schilder von den Wakamba gefürchtet, da die Pfeile derselben dagegen wirkungslos bleiben (Krapf). Chrysor erfand Angel und Köder (in Phönicien).

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