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sie sich inmitten aller Wechselfälle erhalten mit erleuchtetem Willen, welcher unsere ganze Dankbarkeit verdient. Und mit dem Segen des Allmächtigen wird es noch lange fortfahren, sich dieselben zu erhalten: denn unsere Sitten und Gewohnheiten sind auf Recht und Gerechtigkeit gegründet, und werden ausgeübt in Unterwürfigkeit gegen den Willen Dessen, der die Herzen der Nationen sowohl, wie die der Könige, unter seiner Leitung und Herrschaft hat.

Es kann nicht ohne Nußen für uns sein, zu erforschen, wie ein Staat, welcher so begünstigt ist, wie der unserige, das große Werk der Verfassungsbegründung begonnen hat, und wie er die Aufgabe gelöst hat, den vollständigsten Gehorsam gegen das Gefeß mit dem möglichst größten Betrage persönlicher Freiheit zu verbinden. Aber in der langen und wechselvollen Geschichte unsers Staates gibt es viele von einander zu unterscheidende Perioden, von denen uns einige mehr, andere weniger wohl bekannt sind. Unter denen, mit welchen wir am wenigsten vertraut sind, ist auch die älteste Periode. Es erscheint deshalb als Pflicht Derjenigen, welche in Folge ihrer Studien diesen Gegenstand bis in seine Einzelnheiten beherrschen, ihren Mitbürgern eine möglichst klare Darstellung davon zu geben.

Es hat nie an Männern gefehlt, welche sich einer ausgezeichneten Einsicht in den Werth unserer ältesten Verfassungsgeschichte erfreuten. Seit den Tagen eines Spelman, Selden und Twisden bis auf unsere Zeit herab hat dieses Land eine ununterbrochene Reihe eifriger und scharfsinniger Gelehrten gesehen, welche sich mit Selbstaufopferung der Aufgabe widmeten, die Thatsachen aufzuzeichnen, welche sich aus der Dunkelheit der Vergangenheit noch wiedergewinnnen ließen, und dieselben mit dem Fortschritte unserer Staats- und Städtegesetzgebung in Verbindung zu sehen. Aber außerordentlicher Vortheile vor diesen Männern, denen unser Land in höchstem Grade Dank schuldig ist, erfreuen wir uns jezt. Es ist erst acht Jahre her, daß die ,, Ancient laws and ecclesiastical institutes" der Angelsachsen uns vollständig zugänglich gemacht

worden sind 1): erst seit neun Jahren sind etwa 1400 Urkunden, enthaltend Verleihungen von Königen und Bischöfen, Protocolle von Privatpersonen, Verträge von Grundbesißern und Pächtern, die kunstmäßigen Formen des gerichtlichen Verfahrens, uns zu Händen gekommen 2); und diesem zweiten Viertel unseres Jahrhunderts ist es gelungen, eine bisher noch unerreicht gewesene Herrschaft über die Sprache zu gewinnen, welche unsere Angelsächsischen Vorfahren sprachen. Uns kommt es daher vorzugsweise zu, der Pflicht Genüge zu leisten, jene Periode aufzuhellen, deren Geschichtsquellen uns in weit reichlicherem Maaße fließen, als unseren Vorgängern; und es schien mir, daß diese Pflicht besonders Demjenigen auferlegt sei, den die Umstände mit den Urkunden der Angelsachsen am vertrautesten gemacht haben.

Die Geschichte unserer ältesten Staatseinrichtungen ist nur in fragmentarischer Form auf uns gekommen: in ähnlicher Weise ist fie hier behandelt worden, in Capiteln oder richtiger Abhandlungen, in deren jeder ein Princip oder eine Gruppe von Thatsachen besprochen wird. Aber durch diese Bruchstücke hindurch läßt sich ein systematischer Zusammenhang genau verfolgen; und dem entsprechend wird man finden, daß die Capitel nach einem systematischen Plane einander folgen.

Ich beabsichtige, meinen Landsleuten in späterer Zeit die Fortsegung dieser Geschichte vorzulegen, welche die Rechte der Vererbung und des Erwerbs, das Obligationenrecht, die Formen des gericht

1) Ancient laws and institutes of England; comprising laws enacted under the Anglosaxon kings from Aedelbirht to Cnut, with an English translation of the Saxon; the laws called Edward the Confessors; the laws of William the Conqueror and those ascribed to Henry the First: also Monumenta ecclesiastica Anglicana, from the seventh to the tenth century: and the ancient Latin version of the Anglosaxon laws. With a copious glossary etc. (By B. Thorpe, Esq.) Printed by command of his late Majesty, King William the Fourth, under the direction of the Commissioners on the Public Records of the Kingdom. 1840.

2) Codex Diplomaticus Aevi Saxonici. Opera J. M. Kemble, M. A. Vol. 1: Lond. 1839; vol. 2: 1840; vol. 3: 1845; vol. 4: 1846; vol. 5: 1847; vol. 6: 1848. Published by authority of the Historical Society of England.

lichen Processes, die Familienverhältnisse und die gesellschaftlichen Zustände der Sachsen in Bezug auf Ackerbau, Handel, Kunst, Wissenschaft und Literatur umfaffen soll. Ich glaube, daß diese Gegenstände der Nachforschung werth sind, weit mehr wegen ihres Einflusses auf die Zeiten, in denen wir leben, als wegen des etwaigen antiquarischen Werthes, den man ihnen wohl beilegen könnte. Wir sind an der Vergangenheit betheiligt, und die Vergangenheit wirkt noch auf uns ein; auch kann ein patriotischer Staatsbürger seinem Vaterlande nicht beffer dienen, als indem er seine Kräfte und seine Zeit der historischen Darstellung Dessen widmet, was in der Geschichte desselben groß und ruhmwürdig ist, und was die Nachbarvölker bewundern und sich zur Belehrung dienen lassen können.

London, 2. Dec. 1848.

J. M. K.

Inhaltsübersicht des ersten Bandes.

Erstes Buch.

Die ursprüngliche Begründung des Angelsächsischen

Staatswesens.

Erstes Capitel. Sächsische und Walisische Ueberlieferungen.

Zweites Capitel. Die Mark

Drittes Capitel. Der Gá oder Scír

Viertes Capitel. Grundbesiß: Edel, Híd øder Alod

Fünftes Capitel. Persönliche Rangverhältnisse. Der Gemeinfreie.

Der Adelige

Sechstes Capitel. Der König

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Neuntes Capitel. Gesammtbürgschaft. Maegburh. Tithing; Hundred 186

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