Quar talschrift. In Verbindung mit mehreren Gelehrten herausgegeben von D. v. Kuhn, D. v. Himpel, D. v. Kober, D. Linsen- Professoren der kathol. Theologie an der K. Universität Tübingen. I. Abhandlungen. 1. Die Residenzpflicht der Kirchendiener bei feindlichen Verfolgungen und ansteckenden Krankheiten. Von Prof. Dr. Kober. Es liegt in Begriff und Zweck eines jeden Amtes, daß sein Inhaber „Residenz halte“, d. h. an dem Orte wo dasselbe sich befindet, ohne Unterbrechung anwesend sei und die ihm obliegenden Functionen persönlich vornehme. Eine andauernde und doch öfter eintretende Abwesenheit würde die gewissenhafte Pflichterfüllung unmöglich machen oder in der bedenklichsten Weise beeinträchtigen und auch die Stellvertretung durch einen Substituten muß als unzulässig erscheinen, weil bei Verleihung der Aemter in erster Linie immer die persönlichen Eigenschaften des Empfängers und die Tüchtigkeit, wie die betreffende Stelle sie erfordert, die entscheidenden und ausschlaggebenden Motive sein sollen. |