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er stets der Jüngere ist und der Kleinere war, wenn auch vielleicht nicht immer bleibt (Pott). Die Abstammung von demselben ersten Erwerber (conquaestor primus adquirens) durch den Mannsstamm zeigte sich oft auf Familien-Namen und Wappen bei Lehnsvettern (Agnatio), auf Farbe und Bild des Schildes (Klegi).

Die Töchter werden nach dem Vater genannt, die Söhne nach der Mutter (bei den Hottentotten). Heirathet ein LGanchab eine Tsamras, so heissen

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Ausserdem hat jedes Kind1) einen besonderen Namen (Hahn).

In Australien finden sich besondere Bezeichnungen bis zum neunten Kinde. Die Littauer können die Sip- und Blutsfreundschaft) viel deutlicher und ge

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nauer bezeichnen als die Deutschen (s. Lepner), indem die Freundschaft viel deutlicher gegeben wird, so dass man bald wissen kann, wie nahe Einer dem Andern verwandt sei.

Der älteste Sohn wird nach dem Grossvater väterlicher Seite, die älteste Tochter nach der Grossmutter, das zweite Kind nach dem Grossvater oder der Grossmutter mütterlicher Seite benamt. Beim dritten Kinde haben Oheim und Muhme väterlicher Seite, beim vierten dito mütterlicher Seite die Namen (s. Toppe) im Saterlande (s. Oldenburg).

Der Sohn des Vaters Bruders ist im Slavonischen der Bruder durch den väterlichen Onkel (Stryjeczuybrat). Der Oheim (Mutterbruder) oder Ohem, doch auch der Neffe (Schwestersohn) wird so genannt (s. Benecke), Vetere (vetter), fataro (ahd.), patruus; Gevatre, compater (conmater); Muoter, Mutter, Mnoma, Mutterschwester, Matertera; Base, Vaterschwester (Basemann). Avunculus für patruus') hat schon die lex Salica und ebenso wurde Oheim (Mutterbruder) auch auf den Vatersbruder übertrageu (Diez). Tante, aunit, amita. Neptia, nièce (nezza), nepota.

Noch Luther gebraucht Vetter im eigentlichen Sinne (als Vatersbruder oder fatureo), doch auch schon für Vatersbruderssohn (Deecke). Nach dem Tode der Mutter fällt seit alter Zeit der Base (Vatersschwester) die Leitung und Beaufsichtigung der Bruderskinder zu, besonders der Mädchen. Kynds Kynt is en nevet (1475). Gako (Vetter oder Oheim) ist jeder Freund (bei den Zigeunern). Die deutschen Kaiser nannten die weltlichen Kurfürsten Oheim. Am Cap pflegt aus Höflichkeit der Jüngere den Aelteren Baar, der der Aeltere den Jüngeren Neff zu nennen. Neef (Neffe) ist Vetter im Holländischen. (Nefa, Nicht-Vater.)

Im Belgischen und Plattdeutschen bezeichnet Nichte auch die Cousine. Batyam ist älterer, Ocsem jüngerer Bruder, nenem ältere, hugom jüungere Schwester im Magyarischen. Oheim (im Sanscrit) ist pritvya (cάrows oder patruus). Vadder (Gevatter) ist (in der Altmark) ein allgemeines Prädikat, das der gemeine Mann seinen Verwandten und Freunden giebt. Selbst Brüder nennen sich nie anders, als Vadder, und Schwestern Vaddersch (1801).

Enkel (enikel) ist diminutiv von Ahn (kleiner Ahn), indem die Charakterzüge des Individuums erst in der zweiten Generation voll und scharf wieder

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matris qui Graece nargadikpos appellatur, et uterque promiscue os appellatur (Justinian.)

hervortreten, weshalb bei Hindu und Griechen die Namen der Enkel nach den Grosseltern genommen wurden (s. Deecke). Enkel (ancus) von yyoros (wie Enkel) als Diminutiv. Auf den Ober-Elter-Vater folgt der Grosseltervater und dann der Eltervater.

Ihren Oheim nennen sie mit dem Namen ihres Vaters und ihr Vater nennt seine Enkel Söhne und Töchter (s. Levy) die Tupinambolsier (1556). Die Lenape heissen Neffen1), in Odjibway jüngere Brüder, die Shawnees jüngste Brüder (bei den Wyandot).

In einem tungusischen Dialekt ist Ami Mutter, in einem andern Vater (Buschmann). Der Grossvater väterlicher Seite heisst Tsu-fu (Ahnenvater), der mütterliche Wae-kung (Aussenvater) bei den Chinesen. Der Neffe (Bruderssohn) heisst den Bruder Chihir (Neffensohn), die Schwester Wae-chih (Aussenneffe), als Schwesterssohn den Bruder Waesung (Aussenneffe), die die Schwester Esung (Freund-Sohn).

Die römischen Gentes werden von den Römern selbst als erweiterte Familien, die von einem pater familias abstammen, aufgeführt. Die Agnationes sind durch den Mannsstamm erweiterte Familien. Als patricii gilt für die Gentiles') die cognatio a patre (als Wesen der Agnatio). Die Gentiles sind solche Agnati, die den Nachweis des Grades der Agnatio nicht zu führen vermögen.

Conubium bestand nur unter ebenbürtigen Familien desselben Stammes und eine positiv rechtliche Fixirung dieser Sitte trat dadurch auf, dass sich zwei einander fremd gegenüberstehende Stämme gegenseitig das Conubium gewährten. Die Mitglieder des ältesten römischen Staates, die Quiriten, erkannten als jure Quiritium berechtigte Ehen nur solche an, welche Mitglieder der Tribus, der Ramnes, Tities, Luceres unter sich geschlosen (s. Lange). Durch die lex Canuleja wurde den Plebejern das jus connubii unter den Patriciern gewährt. Indem die Ramnes durch die Ueberlegenheit der Fremdlinge genöthigt wurden, sich das foedus mit ihnen, (besonders das jus connubii zu erkämpfen, verband sich mit der 8age vom Krieg der Sabiner der mythische Jungfrauen raub (s. Lange).

1) Les frères du père sont appelés papae par leurs neveux ou nièces, tandis que les frères de la mère sont appelés nidhiaye. Les neveux du côté paternel sont appelés domae (enfants), tandisque du côté maternel on les nomme dhiaerbate (neveux ou nièces) en Wolof (s. Boilat). caca, tio, hermano de madre; cuñado, hermauo ó primo; hermano de la mujer (im Kechua.) The Voyageurs (in Canada) use the familiar and affectionate appellations of "cousin" and „brother“ when there is in fact no relationship (Dunn), their language being a French patois, embroidered with English and Indian words and phrases.

*) Gentiles mihi sunt, qui meo nomine appellantur (Cincius). Das Verhältniss der naturalis cognatio, welche nicht nur die a patre, sondern auch die a matre cognati umfasste, war, soweit die einzelnen Cognati nicht zugleich Agnati waren, ursprünglich das geheiligte Pietät mit dem Symbol des Kusses (jus osculi) bis zum sechsten Grade, soweit Ehen verboten waren. Die Cognaten (die den Tod von Cognaten betrauerten) durften nicht als Ankläger gegen einander auftreten. Die Cognati des einen Ehegatten sind affines des andern, die cognati beider sind aber nicht unter einander affines. Bei Milchverwandtschaft war die Ehe (nach Mohamed) zu lösen.

Die Familie umfasst alle diejenigen Individuen (des Mannesstammes), die von Generation zu Generation aufsteigend, den Grad ihrer Abstammung von einem gemeinsamen Stammherrn darthun können, das Geschlecht1) dagegen auch diejenigen, welche nur die Abstammung selbst von einem gemeinsamen Ahnherrn, also nicht mehr vollständig die Zwischenglieder, also nicht den Grad nachzuweisen vermögen (Mommsen).

In jedem Geschlecht findet sich ein geschlossener Kreis von männlichen Individualnamen (Mommsen). Noch zur trajanischen Zeit wurden die Münzen der Horatii, der Decii Mures an ihren Wappen erkannt (das Wappen der Decii Mures war Schild und Haarzinke). Das Cognomen steht nach der (der servianischen Zeit angehörigen) Tribus. Die Manlier führten die Halskette, die Acilier eine Heilgöttin mit Schlange, die Livineier einen wüthigen Stier, die Calpurnier das Haupt des Numa (Vater des Calpo), die Sempronier einen Pflug (nach der Ackervertheilung durch Gracchus) als Wappen. Marius beschränkte die Thierbilder auf die Stangen römischer Feldzeichen (Wolf, Minotaurus, Eber, Pferd), auf den Adler (nach Bernd).

Nur die patres familias und ihre Söhne werden als capita civium im Census aufgezählt (die Frau ist in Manu des Mannes oder in Mund). Eine Fortpflanzung der Familie war (im römischen Sinne) nur durch den Mannsstamm möglich, denn die filiae familias traten entweder mit ihrer Verheirathung in eine andere Familie über und verloren zugleich durch die capitis deminutio minima, die mit der Manusehe verbunden war, jede rechtliche Beziehung zu ihrer angestammten Familie, oder, wenn sie unverheirathet blieben, bildeten sie nach dem Tode des pater familias, wie auch die Wittwe desselben, zwar jede eine familia für sich, aber eine fortsetzungsunfähige, deren Anfang und Ende sie waren (Lange). Die Gens bildete sich aus den verschiedenen Familien der Söhne eines Vaters (agnationes oder a patre cognati) in sacraler Opfergemeinschaft verbleibend. (Bei den stirpes, worin sich ausgebreitete Geschlechter verzweigten, galt der Cognomen als Beweis der Agnatio.) Die römische Gens erscheint als die dem Mannsstamm nach erweiterte familia (Lange). Dionysius stellt die sacra gentilicia (iɛà ovzyɛrızà) den iɛvá πολιτικά gegenüber.

Neben den einzelnen Culten (unter Flamines) verehrte jede Gens ihren Lar, als Heros Eponymus der Familie (s. Mommsen). Die Religion des

1) Gentiles sunt qui inter se a eodem nomine sunt qui ab ingenuis oriundi sunt, quorum majorum nemo servitutem servivit, qui capite non sunt deminuti (Cicero). Gens Aelia appellatur, quae ex multis familiis conficitur (Paulus). Dicebantur Gentiles quoniam Romanis militabant, Laeti autem quoniam ad hanc Gentilium speciem pertinebant (s. Rambach). Gentiles vocabant Romani, quos ipsi etiam interdum Barbaros, qui Romanis militabant, eorum foederati, vel qui in leges Romanos ultro vel deditione transibant (du Cange). Cognatio triplex est, spiritualis, legalis et carnalis (Joan. Andr.). Adgnati sunt qui a patre cognati, per virilem sexum descendentes, ejusdem familiae veluti fratres, filii fratres, patrui, patrueles. Nach dem Tode des Ehemanns wurde die Hut (tutéla) über das Weib (eigner Gewalt über sich nicht fähig) von der Gesammtheit der männlichen Familienglieder ausgeübt (in Rom).

Hauses knüpft sich an den Cult der Penaten (in Penus) und der Laren (des Lar familaris): der Penus des Staats stand im Heiligthum der Vesta (unter dem Pontifex, statt des Pater familias). Die Flamen lebten in confarreirter Ehe (beim Tode der Frau das Priesterthum niederlegend). Der Flamen dialis diente Gott mit seinem ganzen Hause, seine Frau war Flaminica, seine Kinder die Opfergehülfen (camilli). Der Stuhl des Pontifex maximus (dessen Amt früher der König versah) stand im Collegium. Der Unterschied der patricischen und plebejischen Abkunft hinderte in ihr die sacralgültige Ehe, indem sie eine contaminatio sanguinis und perturbatio sacrorum hervorbrachte (s. Marquardt).

Neben den Privatsacris der Gentes gab es Sacra publica, die der Staat gewissen Familien übertrug (attribuit). Den öffentlichen Cult des Sol hatte die sabinische gens Aurelia, den Cult der Minerva die gens Nautia, den Cult des Apollo die gens Julia, den Cult des Hercules an der Ara maxima die Potitii und Pinarii, die piacularia sacrificia der Juno Sororia und des Janus Curiatius die gens Horatia, andere piamenta die gens Claudia, ein Gentilcult war der der Luperci, die in Fabiani und Quintiliani zerfielen und später noch ein drittes Collegium der Luperci Juliani erhielten (s. Becker). Faviani et Quintiliani appellabantur Luperci a Favio et Quintilio praepositis suis (Paul).

Die von der Frau, als einer Sklavin und Fremden gebornen Kinder, werden (bei statthaben dem Brauch der Kreuzheirathen) nicht in den Stamm aufgenommen, sondern folgen der Mutter (im Mutterrecht) mit Annahme ihres Stammesnamens. Daraus ergiebt sich eine stete Zersplitterung, indem (in Australien) in Folge der Pflicht zur Blutrache die Verwandten stets in verschiedene Lager getrennt werden, sich den Mitgliedern des jedesmaligen Mutterstammes anreihend. So betrauerten sich die Cognaten in Rom, aber der Horatier, der seine Schwester, weil den Bräutigam, der den Curatiern angehörte, beklagend, tödtete, wurde (obgleich von den Duumvirn verurtheilt) bei der Appellation von der Vox populi freigesprochen, wenn man auch noch eine Sühnung (in Erbauung des Tempels für Juno Sororia und dem Janus Curiatius) auf dem campus sacer der Horatier nothwendig fand. So erhielt Orestes, wiewohl von den Erinnyen nach altem Recht wegen Muttermordes verfolgt, vor dem Areopag (durch Apollo und Athene) seine Reinigung, weil das nähere Band zwischen Kind und Vater zur Anerkennung kam.

In Athen war die Werbung um die Braut durch Schenkung (èðra) begleitet (auch uɛhia oder Mitgift, bei Homer). Indem die Schenkung zugleich als Kauf aufgefasst werden konnte (statt einer durch Dienstleistung statthabenden Werbung), wurden die Rechte des Mädchens durch die Mitgift gesichert. Zur Erhaltung der Stammesehre diente die Mitgift für ebenbürtige Vermählung, und wurde schon für das Kind festgesetzt (bei den Rajputen). Bei den Römern gab der Gatte seiner Gattin nur quod pro prima nocte datur, ausser dem dem Vater gezahlten Preis der Coemptio, und später mochte eine Scheinehe eingeleitet werden, um die Tochter von der Tutela legitima zu

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