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Irokesen und sonst vielfach) Bruder, sondern nur Stiefbruder, (Bruder durch den väterlichen Onkel im Slavonischen), sein Sohn bei den Cherokee heisst bereits Enkel, bei den Japanern wurde der Onkel kleiner (oder zweiter) Vater, bei den Crees der mütterliche Onkel älterer Bruder genannt. Die Bezeichnungen älter oder jünger kommen überhaupt vielfach vor und beruhen eben auf genauerer Scheidung der Verwandtschaftsgrade (die so bei den Litthauern hervortritt). Die Geschwister unter sich bezeichnen sich (wie bei Chinesen) vielfach als ältere oder jüngere, so auch bei den Magyaren, Batyam (älterer Bruder), Ocsem (jüngerer), Nenem (ältere Schwester), Hugom (jüngere). Bei uns sind dagegen die Bezeichnungen oft sehr lose und wechselnd. Die Unterscheidung zwischen Muoma oder Muhme (Mutterschwester oder Matertera) und Base (Vaterschwester) ist durch das Vorwiegen der Bezeichnung Tante verloren gegangen. Unser Neffe und nepos oder Enkel wird im Holländischen für Vetter gebraucht. Ohem (der Mutterbruder) wird auch auf den Neffen angewandt. Bei den Zigeunern ist jeder Freund ein Gako (Vetter oder Oheim). Im Plattdeutschen und Flämischen hezeichnet die Nichte auch Cousine. Am Cap redet der Aeltere den Jüngeren als Neffen an, der Jüngere den Aelteren als Baas (Basemann). Unser Vetter ist ursprünglich kleiner Vater und gilt so als Bezeichnung des Vaterbruders, wie noch bei Luther, der indess auch schon den Neffen (Schwestersohn) so nennt. Der Vetter ist zugleich der Gevatter, der dem Kinde den Namen giebt, und auch das beruht auf einer psychologischen Grundanschauung, die weit verbreitet ist, indem eine Menge Naturvölker das Kind nach einem früheren, besonders älteren Verwandten benennen, dessen Seele, wie sie glauben, in dem Neugeborenen wiedererschienen ist. Am häufigsten giebt der Grossvater den Namen ab, nach dem auch bei den Griechen die Kinder am liebsten benannt wurden. Bei manchen der Indianer wird das Kind nach dem ältesten Familienglied in der Hütte benannt und tritt dann (wie Chateaubriand bemerkt) ganz in die Rechte desselben, so dass z. B. ein Sohn den Namen der Grossmutter führen mag. Deecke erklärt Enkel (Enikel) als deminutiv von Ohm, als der kleine, oder wiedererschienene Ohm, und Patronymica (wie Pott bemerkt) stehen etymologisch oft mit Deminutiven in Verbindung, indem der Sohn die jüngere Wiederholung des Vaters ist.

Wie weniger civilisirte Sprachen überhaupt eine Menge Ausdrücke für alle Einzelnheiten, die in die Darstellung fallen, haben (und sich dadurch weniger bereichern als beschweren), wie für Waschen (je nach den Körpertheilen, Ort, Zeit), für Kameel oder Rind (je nach Alter, Farbe, Grösse u. s. w.), so auch findet sich ein fest umschriebenes Wort für jeden einzelnen Verwandtschaftsgrad, das dann jedoch nur hierfür verwendet werden kann, damit aber auch nun zugleich die ganze Relation des Zusammenhangs darlegt. So bezeichnen sich die brasilischen Stämme unter einander als Oheime, Neffen, Vetter u. s. w., je nach ihrer politischen Superiorität oder Inferiorität. So lange die Delawaren die Hegemonie unter den Rothhäuten besassen, hiessen

sie Grossväter. Später wurden sie (die Lenape) von den Wyandot als Neffen bezeichnet, die Ojibeways als jüngere Brüder, die Shawnees als jüngste Brüder. Im gewöhnlichen Leben sind die Anreden gleichfalls unter den Verwandtschaftstiteln (oder sonst allgemein durch Freund) und müssen deshalb auch schon die scharfe Markirung derselben bewahren, (obwohl die Höflichkeit hier, wie überall, zur Steigerung neigt), da die Aussprache der eigentlichen Namen aus verschiedenen Gründen umgangen zu werden pflegt.

Eins der bedeutsamsten Merkmale in diesen Verwandtschaftsbezeichnungen ist die Unterscheidung zwischen dem väterlichen und mütterlichen Onkel, dem Oheim und dem Vetter, dem θειος und παραδελφος (πατρως). Die Wolof nennen die Brüder des Vaters papae und die Neffen väterlicher Seite domae (Kinder), während die Kinder der Mutterbrüder (nidhiaye) Dhiaerbate (Neffen und Nichten) heissen. Die Römer unterschieden den väterlichen Oheim als patruus (pitraya im Sanscr.) von mütterlichen avunculus, und avunculus ist eine diminution von avus, Grossvater oder Ahn. Der Mutterbruder oder Oheim mütterlicher Seite steht nun bei einer grossen Zahl von Volksstämmen in einer eigenthümlichen Beziehung zu seinem Neffen, die nicht besser ausgedrückt werden kann, als mit dem von Tacitus bei den Germanen gebrauchten Worte, indem er von dem Avunculus (qui apud patrem honor) sagt: sanctiorem arctioremque hunc nexum sanguinis arbitrantur. Die grössere Heiligkeit dieses Verwandtschaftsverhältnisses, die Ansicht, dass die Verwandtschaft zwischen Onkel und Neffe eine engere sei, als die zwischen Sohn und Vater, findet sich bei den Battas, bei den Fijiern, bei den Kenayern, bei den Kasias, in Congo, Loango, Senegambien, Malabar und an unzähligen anderen Orten, meist in Verbindung oder vielmehr als Folge des Mutterrechts, von dem sich im Alterthum Spuren bei Locrern, Etruskern und (nach Herodot) bei Lyciern zeigen. In diesem gehört das Kind nicht dem Vater, sondern der Mutter, und in solchem setzt sich die Familie fort, also im graden Gegensatz zu der altrömischen Familie, die auf dem Mannsstamm basirend (auf die Schwertmagen und die Germagen) alle diejenigen Individuen (des Mannsstamms) auffasste, die von Generation zu Generation aufsteigend, den Grad ihrer Abstammung von einem gemeinsamen Stammherrn darlegen konnten. Im römischen Sinne war eine Fortpflanzung der Familie nur durch den Mannsstamm möglich, denn die filiae familias treten entweder mit ihrer Verheirathung in eine andere Familie über und verlieren zugleich durch capitis deminutio minima, die mit der manus (dem Mund) verbunden war, jede Beziehung zu ihrer angestammten Familie, oder bildeten, wenn unverheirathet unfruchtbare Familie. Bei den Völkern des Mutterrechts dagegen folgt das Kind der Mutter und tritt in deren Familie, und somit in deren gens, über. Bei den Irokesen finden sich z. B. acht grosse Totem oder Geschlecht er die gemeinsame Geschlechtswappen führten, in zwei Abtheilungen, nämlich die vier Geschlechter des Wolf, Bär, Biber und Schildkröte, und das Viergeschlecht des Reh, der Schnepfe, des Reiher und des Habicht. Diese acht

Geschlechter wurzelten auf der ursprünglichen Stammsverfassung der Irokesen und hatten mit den 5 (oder 6) Nationen (Onondaga, Mohawk, Oneida, Seneca, Cayugas), die später aus politischen Veranlassungen gebildet waren, nichts zu thun, indem sie durch diese Nationen gleichmässig hindurchgingen, so dass also jede dieser Nationen achtfach getheilt wurde, und solche Verwandtschaften innere Kriege verhinderten (während in Australien sich Kinder desselben Vaters von verschiedenen Müttern bekämpfen mögen, weil andere Namen führend, ausser bei den vierfachen Kreuzungen der Ippa und Ippatah, Kubbi und Kapota, Kumbo und Buta, Murri und Mata in Ost-Australien). Nach einem ethnologisch häufig wiederkehrenden Brauche durften keine Ehen innerhalb desselben Geschlechts abgeschlossen werden, indem die verbotenen Verwandtschaftsgrade weit über die Blutsverwandten und die eigentliche Familie hinausgerückt waren. Ein Irokese des Bärenstamms durfte z. B. nicht nur nicht innerhalb dieses Geschlechts heirathen, sondern konnte anfänglich seine Frau auch nur in einem Geschlecht der zweiten Abtheilung wählen, also z. B. des Habichts. Die daraus geborenen Kinder gehören nun nicht dem Bärenstamm an, wie der Vater, sondern dem Habichtstamm der Mutter, und sie treten in deren Familie über. Der Sohn kann deshalb nicht von seinem Vater erben, das Vermögen dieses verbleibt seiner eigenen Familie, seinen Brüdern (und Schwestern, soweit diese letzteren Recht darauf besitzen). Die Mutter kann den Kindern aber nichts zum Erben hinterlassen, da sie von ihrem Ehemann gekauft war, ohne Mitgift mitzubringen. Ihr Sohn ist also auf ihren Bruder (seinen nächsten männlichen Verwandten von der mütterlichen Familie) d. h. auf den mütterlichen Oheim hingewiesen, und von diesem erbt er auch in der That. Dieses sogenannte Neffenrecht ist z. B. auf den Fiji-Inseln derartig ausgebildet, dass der Neffe (Vasu) schon bei Lebzeiten seines Onkels gewisse Ansprüche auf das Eigenthum desselben besitzt und es sich ohne Widerspruch aneignen mag. In den Staaten der afrikanischen Westküste, wo fast überall, wie bei den Petschenegen (nach Const. Porph), der Neffe dem Onkel auf den Thron folgt, wo aber die Thronfolge nicht von Vater auf Sohn, sondern von Onkel auf Neffen geht, hebt man die grösseren Garantien hervor, die so die Reinhaltung des königlichen Blutes gewährleisten, da natürlich die von den Schwestern des Königs geborenen Kinder unzweifelhaft dem königlichen Stamme angehören müssen, während bei ihnen die Frauen anderen Familien entnommen sind und bei ihren Kindern die Vaterschaft des Königs, trotz aller Hut und Aufsicht, immer in Zweifel gezogen werden könnte.

Das Mutterrecht und seine Bedeutung hat neuerdings Anlass zu einigen interessanten Untersuchungen gegeben. Es findet sich, wie gesagt, noch jetzt bei einer Zahl von wilden Stämmen, (unter den Limbus bei Darjeeling können die Söhne vom Vater für sich abgekauft werden, aber die Mädchen verbleiben der Mutter), und auch bei einigen der Geschichtsvölker scheint es in vorhistorischen Zeiten gegolten zu haben, in Athen bis zu Cecrops. Einen

Hinweis auf den Wendepunkt des Verschwindens glaubt man in der Orestessage zu erkennen, wo der Sohn wegen Ermordung seiner Mutter von den Furien verfolgt wird, sich aber vor dem Areopag mit der Verpflichtung entschuldigt, für den Mord des Vaters Rache zu nehmen, und die zu Gericht sitzenden Götter (Apollo und Athene) billigen seine Auseinandersetzung, dass das Kind dem Vater näherstünde, als der Mutter.

Zum Verständniss der verschiedenen Formen der Verwandtschaftsverhältnisse, die auf der Erde angetroffen werden, bleibt es immer eine nothwendige Vorbedingung, auf die Formen der Ehe zurückzugehen, durch welche die Ehe und dann die weiteren Verwandtschaften gebildet werden. Wir finden Monogamie, Digamie (mit dem Cicisbeo-Verhältniss verbunden), Polygamie, Polyandrie mit variirenden Zwischenformen, neben communalen Ehen, und ausserdem lassen sich zwei Arten der Eheschliessung unterscheiden, der exogenen und der endogenen Ehen, wie man sie zur Characterisirung genannt hat. Als exogene Ehen sind die bereits genannten bezeichnet, in denen es verboten ist, innerhalb desselben Geschlechts zu heirathen. Bei den endogenen Ehen dagegen wird die Frau innerhalb derselben Familie gewählt und bestimmte Verwandtschaftsgrade werden als die für Verheirathung geeignetsten betrachtet, wie die Araber ein Anrecht auf die Hand ihrer Cousine besitzen. Auch in den endogenen Ehen pflegen die nächsten Grade der Blutsverwandtschaft verboten zu sein (gewöhnlich bis zu den leiblichen Vettern, obwol die Kirchensatzungen unter Gregor I. eigentlich alle Verwandtschaften ausschlossen), ausser einigen Verirrungen aus aristokratischem Stolz, wie denn die Inca ihre Schwester heirathen mussten, (das Blut der Sonnensprossen rein zu halten), die siamesischen, die achaemenidischen Könige (der Perser) und vereinzelte Adelsgeschlechter. Die exogene Ehe ist im Grunde nur eine Ausdehnung der verbotenen Verwandtschaftsgrade auf die ganze Familie, denn der Stamm, innerhalb dessen Grenzen man nicht heirathen darf, wird eben als wirkliche Familie, als ihre Erweiterung, fingirt, und alle Geschlechtsgenossen gelten, wie im Clan, mit einander verwandt, wie sich die Chinesen von den Zunamen oder Geschlechtsnamen (die von der Mutter und den Kindern angenommen werden nach dem des Manns) auf die 100 Familien zurückführen. Die Verbote erstrecken sich bei Ho über seine Kheeli, bei Brahmanen über die Gotra, bei Indianern über die Totem, bei Australiern über den Kobong, und es wird so die Schädlichkeit der Inzucht vermieden, bei stetem Kreuzen mit frischem Blut.

Die communalen Eben führen sich auf das ursprüngliche Recht des Stärkeren zurück, in welchem das schwächere Geschlecht dem Manne dienstbar ist, als Sklavin, wie in den einzelnen Familien (in Afrika, bei Indios do Matto u. s. w.), und nach welchem, bei einem Gesammt-Eigenthum des Stammes, alle in demselben geborenen Frauen als dazu gehörig betrachtet werden. Solcher Hetärismus soll (nach Herodot) bei den Massageten, nach Strabo bei den Garamanten bestanden haben, und etwas ihm Aehnliches

findet sich bei den Teeyur Oude's, bei den Nair, Tattiyar u. s. w., wo auch lascive Hochzeitsgebräuche, (wie Diod. Sic von Balearen erzählt), bei anderen Stämmen (z. B. Sonthal) auf sein früheres Vorhandensein deuten sollen. Wünschte bei Existenz communaler Ehen Jemand eine Frau als Privatbesitz, so konnte er sie sich, da die Frauen des eigenen Stammes Gesammteigenthum waren, nur von einem fremden Stamm verschaffen, und also wahrscheinlich nur durch Raub, in der Ehegründung durch Raptus, an deren früheres Statthaben solche Hochzeitsgebräuche erinnern, bei denen der Raub symbolisch geübt wird. Derartige Verhältnisse, wo eine fremde Frau, die nun alleiniges Eigenthum ihres Erbeuters sein sollte, in den Stamm und in das Vaterhaus eingeführt wurde, mögen Anlass zu den (bei Dacotah) Wistenkija oder (bei Kaffir) Ukohlonipa genannten Gebräuchen, die Vermeidung zwischen Schwiegereltern und -Kindern in verschiedenen Variationen gegeben haben. Polygamie findet sich einmal in Folge luxuriöser Ueppigkeit, wie bei den Reichen unter den Orientalen, oder in Verbindung mit dem Sclavenstande der Frau, wenn der eines Sklaven bedürftige Neger sich diese in Gestalt einer Frau kauft oder in Pfand nimmt. Dies wird oftmals zur Nothwendigkeit in Folge von Sanitätsvorschriften, die fast überall in Afrika gelten, dass nämlich der Mann seine Frau weder während der Schwangerschaft, noch während der oft auf mehrere Jahre ausgedehnten Säugeperiode berühren darf. Bei Mönnitaries, Crows u. s. w. folgt Polygamie schon aus dem Umstande, dass der die älteste Tochter Heirathende Anrecht auf alle folgenden erhält, die nacheinander in seinen Hausstand eintreten. Polyandrie ist entweder Folge ökonomischer Massregeln seitens des Mannes, indem verschiedene Brüder sich mit nur einer Frau als Haushälterin und Bettgenossin begnügen, oder sie mag veranlasst werden, wie bei den Eskimos, Wadayern u. s. w., durch besondere Reize oder Vorzüge der Frau, die mehr als eines Mannes werth gilt, ähnlich wie bei den Chunchas und sonst, dem Häuptling oder besten Jäger zwei Frauen erlaubt werden. Eine besondere Fortbildung erhält die Polyandrie bei den Todas, wo der Mann alle Schwestern nacheinander heirathet, die dann nacheinander auf seine Brüder übergehen, so dass die Jüngsten am schlechtesten fahren, wie auch in Australien, wenn Communismus der Ehen gilt. Zur Entschädigung mag dann der Vater mit der dem unmündigen Sohn gekauften Frau leben, wie bei den Reddies, und dieser ihm dann folgen. Bei communaler Polyandrie, wie unter den Nairs bestehend, folgt dabei von selbst, dass das Kind nur in Bezug auf die Mutter gilt, da Niemand seinen Vater kannte.

Aus dem Recht des Stärkeren, wie es der Mann physisch über das schwächere Geschlecht besitzt (und wie es in Brasilien zur Anerkennung kommt), folgt der Dienstzustand der Frau, gleich dem der Kinder und Sklaven (wie in Afrika). Aus dem allen Männern gleichmässig zustehenden Anrecht auf die Frauen des Stamms folgt Gemeinsamkeit der Ehen, wobei die Jüngeren, die durch den vollkräftigen Mann (wie in Australien) übervortheilt werden,

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