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IV. Die Verfassung.

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Der mehrerwähnte Rob. Adam bestreitet und als ein guter, wenn auch schottischer Episcopalian fann er nicht wohl anders die Behauptung Whitfield's: „die schottische Kirche sei unter allen Kirchen auf Erden ein unerreichtes Muster von Verfassung und Disciplin,“ jedoch erklärt er selbst, vom pres. byterianischen Standpunkt aus gesehn, habe sie in der christ lichen Welt nicht ihres Gleichen, und nennt sie „the fairest specimen of presbyterian Church."

In dieser Verfassung sind vornehmlich zwei Punkte, auf welche der Schotte einen hohen Werth legt, und sich um so mehr dazu berechtigt glaubt, je mangelhafter und unwirksamer ihm in der übrigen christlichen Welt das Verhältniß der Kirche zum Staat auf der einen, und die Gestaltung des Kirchenre: giments auf der andern Seite erscheint: erstlich die entschiedene Unabhängigkeit der Kirche von allem Einfluß des Staats auf ihre innern Angelegenheiten, und zweitens, das gesetzlich aus thorisirte Zusammenwirken beider Stände, der Geistlichen und Laien, für alle Zwecke der Kirche nach außen und nach innen. Unter dem Einfluß des Staats verstehen wir hier nicht allein denjenigen, den jede der bestehenden protestantischen Consistorial Verfassungen mit sich führt, und der mit dem System des Presbyterianismus unverträglich ist, sondern und hauptsächlich den, der aus dem schwankenden sogenannten Episkopat des Lan desherrn entspringt. Daher sind beide Punkte, wenn auch in mancher Beziehung durch einander bedingt, jeder besonders festzuhalten; andere kirchliche Verfassungen entbehren bald des

einen, bald des andern, bald beider.

Wir werden sie zuvór:

derst näher beleuchten, dann über das Verhältniß der Geistli chen als solcher, über ihre wissenschaftliche Vorbereitung, Prů: fung, Berufung und Einführung, ferner über ihre klerikalische Wirksamkeit und äußerliche Stellung das Nöthige beibringen. Hieran wird sich ein kurzer Bericht über die Hülfskirchen der Nationalkirche, und über einige außerordentliche Gesellschaften und mit ihr verbundene fremde Gemeinen anschließen, und zuleht eine Uebersicht aller religiösen Partheien und Kongrega tionen Schottlands, welche außerhalb der Gränzen ihrer Ge richtsbarkeit liegen, gegeben werden.

Was den ersten Punkt, die Unabhängigkeit der schotti: schen Kirche von allem unmittelbaren politischen Einfluß, be trifft, so lehrt ihre Geschichte, wie sie schon unter den ersten Stürmen der eben ins Leben tretenden Reformation kühn und durchgreifend dem Staat gegenüber eine Stellung annahm und behauptete, welche die nachfolgenden Kämpfe und Erschütterun gen nur fester machten. Ihr erster und folgereichster Kampf, den sie wider die römische Kirche auf Tod und Leben kämpfte, galt zunächst der verabscheuten Hierarchie: kennend und ehrend die verfassungsmäßige politische Freiheit, der sich die Nation erfreute, war ihr die unbeschränkte Alleinherrschaft auf kirchli chem Gebiet um so mehr verhaßt, zumal in der Art, wie sie von der römischen Kurie in Anspruch genommen und ausgeübt wurde, und gewohnt, in bürgerlichen Angelegenheiten des Volkes mitberathende Stimme respectirt, und die wichtigsten königlichen Entscheidungen davon mit abhängig zu sehn, ver: warf sie vollends in geistlichen jede eigenmächtige Willkühr, und ruhete nicht, bis sie den papistischen, und nach ihm den aufgedrungenen anglikanischen Episkopat niedergekämpft. Aber weniger noch, als den geistlichen, konnte sie den landesherrlis chen Episkopat anerkennen und dulden, und hielt unerschütz

terlich an dem Grundsaß, die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Regierung der Kirche müsse, in ihrem ganzen Umfange, von ihr selbst ausgehen, und durch die freie Mitwirkung ihrer Mitglieder, unter denen der Fürst und Prålat mit dem Ge ringsten und Ungelehrtesten nur Ein Votum habe, gehandhabt werden. Da sie, so lange noch Stuarts auf dem Throne wech: selten, streng katholische oder doch der Hierarchie sehr günstige Regenten zu Schußherrn hatte, so konnte sie sich um so freier und selbstständiger gestalten. Die alten kirchlichen Rechte der geistlichen Machthaber, welche die deutschen Reformatoren unter dem Druck sehr schwieriger Umstände großentheils in die Hände der weltlichen legten, behauptete und erhielt sie sich und ihren Presbyterien und Synoden von vorn herein. Das Volk, fromm und freisinnig, bewachte sie streng, und war stolz darauf, ihr Wächter zu sein, und so oft es seine gefürch; teten Covenants erneuerte, geschah es als Reaktion gegen wirk liche oder geargwohnte Versuche, ein neues kirchliches System geltend machen zu wollen, durch welches die Autorität der Krone mehr gesichert schien. Es hielt fest an seiner Ueberzeu: gung, und über seinen theuer errungenen Rechten, und ent: sagte lieber einer uralten, aus seiner Mitte entsprossenen Herr scherfamilie, als den geheiligten Interessen seiner freien Kirche.

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So steht die schottische Kirche seit Jahrhunderten dem Staate mit einer freien Selbstständigkeit gegenüber, wie keine andere privilegirte Staatskirche in beiden Hemisphären, so wenig über ihn herrschend, als von ihm beherrscht, oder nur seinem Einfluß ausgeseht, ohne dabei rein independentistischen Grundsäßen zu huldigen. Ihr Verhältniß zum Staat betrach tet sie aus folgendem Gesichtspunkt: Kirche und Staat sind zwei wesentlich verschiedene, und darum wesentlich getrennte Institute, das eine nationellen, das andere universellen Cha: rakters, die Verfassung des einen willkührlich und wandelbar, die

des andern nothwendig und göttlicher Autorität, das eine in seinem Regiment mannichfach wechselnd, das andere unter einem Oberhaupt und Regiment, welche in Ewigkeit dieselben sind. Der Staat, der als solcher die höchste irdische Wohlfahrt sei: ner Mitglieder auf den Grund des immer vollkommner zu realisirenden Rechts erzielt, nimmt die Kirche, die das heilige und selige Leben ihrer Bekenner für Zeit und Ewigkeit zum Ziele hat, in seinen Schooß auf, sichert ihr äußeres Bestehn, und ist, da es ihm, mit Rücksicht auf das allgemeine Beste, mehr an frommen wohlgesinnten, als an legalen Bürgern liegt, ihren Zwecken auf alle Weise förderlich. Aber sie hat mit ihm und seinen Institutionen nichts gemein, ihre Diener has ben an der gefeßgebenden, richterlichen und vollziehenden Staats: gewalt so wenig Antheil, als er an den entsprechenden Kir: chengewalten, beide achten und fördern einander, ohne sich, eine über die andere, eine Autoritåt anzumaßen, sie sind âu: Berlich streng gesondert, und doch in wesentlicher Gemeinschaft, einander, wie Seele und Leib, bedingend und ergänzend, ver: sorgend und belebend in ihrer Wechselwirkung, sie von innen, er mehr von außen her. Er bildet und unterhålt ihr fähige wackere Diener, sie erzieht und erhält ihm fromme wackere Bürger und Bürgerinnen, ihre Verbindung strebt sich im mer reiner und inniger herzustellen, aber sie besteht im Geist, wie sie in der israelitischen Theokratie im Buchstaben sinnbild: lich dargestellt ist, des Staates Herr und Gesetzgeber frei willig unterthan nicht der Kirche, aber ihrem Geist, ihrem unsichtbaren Herrn und Gesetzgeber. Auf solchen Grund ist der Staat einer unendlichen Fortbildung fähig, die Kirche ist bleibend in dem Maaß sie sich von allem, was zwischen sie und die reine ursprüngliche Kirche willkührlich getreten, gerei: nigt, und dem Wesen der lehtern wiederum assimilirt hat. Mag sie auch empirisch in einer reichen vielgestaltigen Organi:

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sation erscheinen, und sich mannichfach umbilden, das ist zu: fällig und in der Beschränktheit der irdischen Verhältnisse be: gründet; die eigentliche Kirche, die der erscheinenden zum Grunde liegt, und in der apostolischen ihre ewige Norm hat, wandelt sich nicht und kann nicht untergehen, ihre Grundzüge sind in der heil. Schrift niedergelegt, ihre Verfassung, wenn auch nirgend realisirt, ist gegeben und ewig Eine. Ihr Stif ter ist ihr Oberhaupt, und durch keinen geistlichen, vielwenis ger einen weltlichen Gewalthaber zu vertreten, erhöht zur Rechten der ewigen Majestát regiert er sie nach unabånderlis chen Geseßen, und hat für sie von Anfang Apostel und Leh: rer, Helfer und Regierer verordnet, alle aber unter einander sind und sollen sich erkennen als Gleiche und Glieder an Ei: nem Leib, dessen Haupt er ist. Ihrer Urverfassung am näch sten kommend glaubt der Schotte seine Nationalkirche, deren Gestalt, eben wie sie ist, in der Schrift vorgezeichnet und ge: boten sei, und hålt auf sie mit großem Nachdruck.

Wie nun die schottische Kirche ihr Verhältniß zum Staat ansieht, so ist es ihr nach schweren Anstrengungen gelungen, es faktisch herzustellen, und bis auf diesen Tag hat sie, gegen die ungehörige Absonderung und Vermischung beider Institute gleich wachsam, es zu erhalten gewußt. Das in den meisten protestantischen Staaten des Kontinents stark überwiegende Territoriale System, welches der Staatsgewalt das Regiment über die Kirche bis in ihre liturgischen und disciplinarischen Akte einräumt, verwirft sie eben so enschieden, als das hierar: chische in allen seinen Abstufungen, soweit es noch den Die: nern der Kirche einen unmittelbaren politischen Einfluß ein: räumt. Auf der andern Seite verwirft sie denjenigen kirchli chen Independentismus, def das Band zwischen Kirche und Staat völlig löst, und, indem er jeder religiösen Gesellschaft ihre eigne in ihre uneingeschränkte Willkühr gestellte Verfass

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