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I.

Ursprüngliche und revidirte Statuten

des

Vereins deutscher Philologen, Schulmänner und Orientalisten.

A. Nach der Göttinger Fassung vom 20. September 1837.

§ 1.

Die Unterzeichneten vereinigen sich zu einer philologischen Gesellschaft, welche zum Zwecke hat, a) das Studium der Philologie in der Art zu befördern, daß es die Sprachen (Grammatik, Kritik, Metrik) und die Sachen (den in den schriftlichen und artistischen Denkmälern niedergeleg= ten Inhalt) mit gleicher Genauigkeit und Gründlichkeit umfaßt,

b) die Methoden des Unterrichts mehr und mehr bildend und fruchtbringend zu machen, so wie den doctrinellen Widerstreit der Systeme und Richtungen auf den verschiedenen Stufen des öffentlichen Unterrichts nach Möglichkeit auszugleichen,

c) die Wissenschaft aus dem Streite der Schulen zu ziehen, und bei aller Verschiedenheit der Ansichten und Richtungen im Wesentlichen Uebereinstimmung, so wie gegenseitige Achtung der an demselben Werke mit Ernst und Talent Arbeitenden zu wahren,

d) größere philologische Unternehmungen, welche die vereinigten Kräfte oder die Hülfe einer größeren Anzahl in Anspruch nehmen, zu befördern.

Zu diesem Zwecke achten sie für nöthig:

§ 2.

a) sich gegenseitig durch Rath und Mittheilung nach Möglichkeit zu unterstüßen;

b) in einem schon bestehenden oder neuzubegründenden philologischen Journale Anzeigen und Beurtheilungen neu erschienener Schriften und Abhandlungen in dem oben bezeichneten Sinne niederzulegen;

c) in ihren umfassenderen Arbeiten nach denselben Grundsägen zu verfahren, und sie unter ihren Freunden nach Möglichkeit zu verbreiten;

d) sich an bestimmten Orten und in noch zu bestimmenden ein- oder zweijährigen Zeiträumen zu gegenseitigen Besprechungen und Mittheilungen zu vereinigen.

In jenen Versammlungen findet statt:

§ 3.

a) Mittheilungen aller Art über neubegonnene und eingeleitete Unternehmungen und über neue Untersuchungen auf dem Gebiete der Philologie;

Verhandlungen der 17. Philologen-Versammlung.

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b) Berathungen über Arbeiten, welche zu unternehmen den Zwecken der Gesellschaft förderlich ist, und über die Mittel ihrer Ausführung;

c) conversatorische Behandlung schwieriger Punkte im Gebiete der Philologie und der Methodik des Unterrichts;

d) zusammenhängende Vorträge, jedoch nur über Gegenstände, über welche die Gesellschaft die Ansicht eines ihrer Mitglieder zu hören im Voraus beschlossen, oder welche der jeweilige Vorstand genehmigt hat;

e) Berathungen über den Ort, die Zeit und den Vorstand der nächsten Vereinigung und über die Punkte, welche in ihr etwa zur besondern Berathung gebracht werden sollen.

§ 4.

Ein jeder Philolog kann der Gesellschaft als Mitglied beitreten, welcher dem Staate, dem er angehört, die nöthige Gewähr seiner Kenntnisse und Gesinnungen dadurch gibt, daß er an Gymnasien oder Universitäten lehrt oder gelehrt hat, oder in einem andern öffentlichen Amte steht. Auch Schulmänner, welche die übrigen Zweige des höheren öffentlichen Unterrichts, als Mathematik, Physik, Geschichte und Geographie besorgen, sind eingeladen, an den Versammlungen Theil zu nehmen. Sie vertreten dort die von ihnen gelehrten Gegenstände.

Die Mitglieder des Vereins der Schulmänner des nördlichen Deutschlands sind eingeladen, sich auch dieser Vereinigung anzuschließen.

§ 5.

Kein dem Vereine Beigetretener ist zu irgend einer Dauer seines Beitritts, noch zu irgend einer Leistung für die Gesellschaft verpflichtet. Jede Theilnahme ist eine freiwillige.

§ 6.

Dem für den nächsten Zusammentritt bestimmten Vorstande liegt jedes Mal ob, für diesen Zusammentritt die Genehmigung derjenigen deutschen Regierung zu suchen, in deren Gebiete die Versammlung Statt finden soll.

§ 7.

Für die erste Zusammenkunft wird Nürnberg und der Michaclistag des Jahres 1838 bestimmt.

B. Nach der Berliner Fassung vom 3. October 1850.

§ 1.

Der Verein der deutschen Philologen, Schulmänner und Orientalisten hat den Zweck:

a) das Studium der Philologie in der Art zu fördern, daß es alle Theile derselben mit gleicher Genauigkeit und Gründlichkeit umfaßt;

b) die Methode des höheren Unterrichts mehr und mehr bildend zu machen;

c) die Wissenschaft aus dem Streite der Schulen zu ziehen, und bei aller Verschiedenheit der Ansichten und Richtungen im Wesentlichen Uebereinstimmung, so wie gegenseitige Achtung der an demselben Werke mit Ernst und Talent Arbeitenden zu wahren;

d) größere philologische Unternehmungen, welche vereinigte Kräfte in Anspruch nehmen, zu befördern.

§ 2.

Zu diesem Zwecke versammelt sich derselbe jährlich einmal auf die Dauer von vier Tagen an einem vorher zu bestimmenden Orte.

In diesen Versammlungen finden Statt:

§ 3.

a) Mittheilungen und Besprechungen aller Art über neubegonnene und eingeleitete Unternehmungen und über neue Untersuchungen auf dem Gebiete der Philologie;

b) Berathungen über Arbeiten, welche zu unternehmen den Zwecken der Gesellschaft förderlich ist, und über die Mittel ihrer Ausführung;

c) zusammenhängende Vorträge und Besprechungen theils über den Inhalt dieser Vorträge, theils über ausgewählte Fragen und Aufgaben, welche einige Monate vor der Versammlung durch das erwählte Präsidium derselben bekannt gemacht werden;

d) Bestimmung des Ortes und des Vorstandes der nächsten Versammlung.

§ 4.

Jeder Philologe und Schulmann, welcher durch bestandene Prüfungen, durch ein öffentliches Amt oder durch literarische Leistungen dem Vereine die nöthige Gewähr gibt, ist zur Mitgliedschaft berechtigt.

§ 5.

Der Verein hält dreierlei Versammlungen: 1) allgemeine philologische und 2) Sectionsversammlungen a) für die Behandlung pädagogisch-didaktischer Gegenstände und b) Sectionsversammlungen der Orientalisten.

§ 6.

Dem Vereine steht ein Präsident und ein Vice-Präsident vor (§ 3). Den Sectionsversammlungen bleibt die Wahl ihrer Vorstände überlassen.

§ 7.

Dem für die nächstjährige Versammlung bestimmten Vorstande liegt es ob, für diese Verfammlung die Genehmigung derjenigen Regierung nachzusuchen, in deren Gebiete die Versammlung Statt finden soll.

§ 8.

Zur Bestreitung der Büreaukosten wird von den jedesmaligen Theilnehmern an einer Versammlung ein entsprechender Beitrag erhoben.*)

*) Obige Fassung der ersten sieben Paragraphen der Statuten ging aus den Beschlüssen der eilsten Versammlung zu Berlin (. Verhandl. S. 105 ff.) hervor, durch welche die ursprünglichen zu Göttingen d. d. 20. Sept. 1837 festgestellten Statuten abgeändert wurden. § 8 wurde in der fünfzehnten Versammlung zu Hamburg beliebt.

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Abends: Gesellschaftliche Versammlung und Begrüßung im König von Ungarn.

Montag, den 28. September.

Früh 9-12 Uhr: Eröffnungs-Sihung.

12-2 Uhr: Sizungen der pädagogischen und der orientalischen Section.

2 Uhr: Gemeinschaftliches Mittagessen im König von Ungarn.

7 Uhr: Fest-Vorstellung im Theater. Gesellschaftliche Versammlung im König von Ungarn.

Dienstag, den 29. September.

Früh 8-10 Uhr: Sigung der pädagogischen Section.

10-1 Uhr: Allgemeine Sitzung.

2 Uhr: Festessen im Schießwerder.

Abends 7 Uhr: Aufführung der Sing-Akademie. Gesellschaftliche Versammlung im König v. Ungarn.

Mittwoch, den 30. September.

Früh 7-9 Uhr: Allgemeine Sitzung.

10 Uhr: Fahrt nach Altwasser, Salzbrunn und Fürstenstein.

Abends 8 Uhr: Gesellschaftliche Versammlung im König von Ungarn.

Donnerstag, den 1. October.

8-10 Uhr: Sihung der pädagogischen Section.

10-1 Uhr: Allgemeine Schluß-Sitzung.

2 Uhr: Gemeinschaftliches Mittagessen im König von Ungarn.
Abends 7 Uhr: Gesellschaftliche Versammlung im König von Ungarn.

Diese Tagesordnung war auf den Mitglieds-Karten abgedruckt, auf welchen zugleich bemerkt war, daß sie gültig seien als Eintrittskarten zu den Versammlungen im Universitätsgebäude, zur Aufführung der Sing-Akademie, zu der Königl. Universitäts-Bibliothek, zur Studenten-Bibliothek, zum akademischen Museum für Kunst und Alterthum, zum zoologischen Museum, zum botanischen Garten, zur Rhedigerschen, Magdalenen- und Bernhardinen-Bibliothek, zur Gemäldegallerie im Ständehause, so wie auch zu dem Diner am 29. Septbr.

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