Die Grundlagen des Rechts und die Grundzüge seiner Entwickelungsgeschichte

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Schulze (A. Schwartz), 1884 - 492 sider
 

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Alfuren allmählich alsdann alte Wales Anfänge des Staats Anschauungen Ausgleichsakte Bastian Batak bestimmte biologischen Blutrache Blutsfreunde Bogos Brahmaputra Braut Bräutigam Brautpreis Brüder China cité antique Coulanges daher deutsche Rechtsgesch Ehehinderniss ehelichen Eideshelfer Eigenthum einander Entstehung Entwickelung Entwickelungsgeschichte Erbrecht erst Ethnol Ethnologie exogamische Faktoren Familie findet fränkischen Reiche Frau Fremden Friedensgenossen friedensgenossenschaftlichen Friedlosen Friedloslegung gaugenossenschaftliche Genossen genossenschaftlichen Gericht Geschlechtsgenossen Geschlechtsgenossenschaft Geschlechtshäuptlings giebt Grund Grundeigenthum Gruppenehen Häuptling Häuptlingsthum Haus Heirath herrschaftliche heutzutage Hindu höheren indischen Rechte individuellen Individuen Individuum Kinder König lediglich lichen Macieiowski Madras maleische ras Mann moslem mundschaftliche Munzinger Mutter nordgerm Obligationenrecht Ordnung Organisation Personen Polygamie Post primitiven Geschlechter Rechtsanschauungen Rechtsbruch Rechtslebens Rechtssatz Rechtssubjektivität Rechtswissenschaft schaft Schuld Sitte slaw socialen Lebens socialen Verbände socialmorphologischen Sohn staatlichen Strafe Strafrecht Sumatra Thatsachen Theil Tongking tritt unserem heutigen ursprünglich Urtheil Urzeit Vater Verhältniss Vermögen Vermögensgemeinschaft Verwandten Völker Völkerschaften vollständig Wanika Weiber Wergeld wieder Wilken wirthschaftliche Wyandots Zeitschrift für vergl Zeugen Zöpfl

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Side 255 - Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 4. zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältniss besteht, 5.
Side 462 - ... nach Tättowiren des Gesichts geheirathet werden, unter Erwerbung eines Schädels als Brautgeschenk. Beim Schwur wird ein Huhn zerrissen. Die Kumis rufen bei Eiden den Nat des Flusses an, unter Schwingen des Dao. Bei leichten Streitfällen im Dorfe der Naga entscheidet der Tattah oder Aeltester, während bei wichtigeren die Volksversammlung zu berufen ist, und zwar vor dem Hause des Klägers, der eine Bewirthung anrichtet. Fällt bei der Entscheidung das Urtheil gegen den Beklagten aus, so bleibt...
Side 208 - Kinder muss sie dem Erben ihres Mannes zurücklassen, sie sind dessen Eigenthum. Da aber die Mutter sich nur schwer trennt von ihren Kindern, so bleiben die Wittwen meistens unverheirathet als — Jedermanns Weiber, — was keine Schande für sie ist, — und gebären dem Hause des Erben ihres...
Side 191 - live together almost indiscriminately in large ' communities, and even when two people are regarded ' as married the tie is but nominal.
Side 206 - She, however, lives with some other ' adult male — perhaps a maternal uncle or cousin — but ' is not allowed to form a connection with the father's ' relatives ; occasionally it may be the boy-husband's ' father himself — that is, the woman's father-in-law ! ' Should there be children from these liaisons, they are ' fathered on the boy-husband. When the boy grows ' up the wife is either old or past child-bearing, when ' he in his turn takes up with some other " boy's " wife ' in a manner precisely...
Side 206 - Reddies as regards marriage: a young woman of sixteen or twenty years of age may be married to a boy of five or six years ! She, however, lives with some other adult male, perhaps a maternal uncle or cousin, but is not allowed to form a connection with the father's relatives ; occasionally it may be the...
Side 167 - ... 29. But if the husband's family be extinct, or contain no male, or be helpless, the kin of her own father are the guardians of the widow, if there be no relations within the degree of a Sapinda.
Side 96 - Wilken, over de verwantschap en het huwelijks-en erfrecht bij de volken van het Maleische ras. Amsterdam 1883 S. 24 — 30. Vgl. auch Achelis, Moderne Völkerkunde S. 297 ; Cunow, Matriarchat S. 209; Starcke, Primitive Familie S. 84; Grosse, Formen der Familie S. 140 usw. Niedere Ackerbauer...
Side 70 - Bedriingniss um Pardon flehend ein weibliches Wesen (selbst ein kleines Mädchen) ergreift und an ihrer Brust saugt, oder den Penis eines seiner Feinde berührt. Der Stamm und besonders die berührte Person schützt von nun an nicht blos das Leben des Flehenden, sondern geht die engste Verbrüderung mit ihm ein, welche so weit reicht, dass er ihm Haus und Weib überlässt. Nach dem Tode des Schützenden geht dies Bündniss sogar auf seine Erben über.
Side 445 - Avird, die je diesen Eroberungsstaat befiel. Wer diesen Schwur bricht, würde dadurch ein zweites gleiches Unglück auf das Reich herabwünschen. Was immer beim grossen Eide des Königs geschworen ist, muss unter jeder Bedingung erfüllt werden, da sonst der Herrscher selbst für die Schuld würde einzustehen haben1).

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