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Repertorium

der

neuesten in und ausländischen

Literatur für 1824.

Herausgegeben

von

einer Gesellschaft Gelehrter

und besorgt

von

Christian Daniel Beck.

Erster Band.

Leipzig,, 1824.

bei Cari Cnobloch,

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Staatswissenschaften.

Die Staatswissenschaften im Lichte unserer Zeit, dargestellt von Karl Heinr. Ludw. Pölitz, ord. Lehrer der Staatswissensch. an der Univ. zu Leipzig. Erster Theil: Das Natur- und Völkerrecht, das Staats- und Staatenrecht, und die Staatskunst. Leipzig. 1823. Hinrichs'sche Buchh. XXVI. 568 $. gr. 8. (Auch als eignes Werk mit dem Titel: Natur- u. Völkerrecht; Staats- und Staatenrecht, dargestellt von etc.) Zweiter Theil: die Volkswirthschaft, die Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft und die Polizeiwissenschaft. Ebend. 1823. XII. 365 S. (Mit dem zweiten Titel: Volkswirthschaft, Staatswirthschaft u. s. f.) Dritter Theil: Geschichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncte der Politik. Ebendas. 1824. XVIII. 499 S. (Gleichfalls als eignes Werk mit dem Titel: Die Gesch. d. euTop. Staatensystems u. s. f.) 5 Rthlr. 22 Gr.

Als ein vollständiges, wohlgeordnetes, nach geprüften und bewährt gefundenen Grundsätzen, mit ächter Freimüthigkeit, abgefasstes Handbuch der Staatswissenschaften, das die Mitte hält zwischen einer ausführlichen Darstellung und einem compendiarischen Abriss derselben, auf die neuesten Untersuchungen und Ansichten Rücksicht nimmt, bedeutende Winke zu weitern Forschungen gibt und daher die neuere und ausgewählte Literatar beibringt, wird dies Werk allen, welche mit dem tiefern Stadium dieser Wissenschaft sich beschäftigen, anch allen Staats- und Geschäftsmännern, die nicht bei der herkömmlichen Praxis stehen bleiben wollen, ein be→ lehrender und zurechtweisender Führer seyn. Aus dem Standpuncte der durchaus beobachteten Neutralität in dem, Meinungskampf der politischen Systeme will der Vf. beurtheilt seyn. Sein Werk, welches die gesammten Staatswissenschaften in ihrem ganzen Umfange und nach ihren einzelnen Verhältnissen, wie diese Wissenschaften auf der gegenwärtigen Stufe ihrer Bildung und Reife erscheinen und sowohl für den akadem. Vortrag als für das eigne Studium gebildeter Zeitgenossen dargestellt werden müssen, umfassen soll, ist auf 4 Bände berechnet, woAllg. Rep. 1824. Bd. I. St. 1.

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2

Denn in

von jeder g Staatswissenschaften umschliesst. der allgem. Einleitung, welche den ersten Band eröffnet, sind 12 unter einander zusammenhängende Staatswissenschaften angegeben: Natur- und Völkerrecht (philosoph. Rechtslehre); Staats- und Staatenrecht; Staatskunst (Politik); Volkswirthschaft (Nationalökonomie); Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft; Geschichte des europ. Staatensystems aus dem Standpuncte der Politik; Staatenkunde (Statistik); das öffentliche Staatsrecht (im Gegensatze des Privatrechts der einzelnen Völker); das praktische europ. Völkerrecht; die Diplomatie (bekanntlich verschieden von der Diplomatik); die Staatspraxis (in den innern und den äussern Angelegenheiten). Keiner dieser Theile (von denen die Einleitung noch eine genauere Uebersicht ertheilt) kann und soll ganz vollständig abgehandelt, wohl aber soll jede wichtige Lehre derselben deutlich und genau vorgetragen, das Ganze derselben in seinem nothwendigen Zusammenhange ver-bunden, überall die erheblichere Literatur beigebracht, der neuesten Untersuchungen und Ansichten gedacht werden. Bisher besass Deutschland kein Werk von diesem Umfange, von dieser lichtvollen Darstellung, von dieser neuern und bessern Gestaltung der Wissenschaften, die eben sowohl von den frühern Ansichten des Vfs., der schon manche Staatswissenschaften in Schriften behandelt hat, als von andern Lehrbüchern abweicht. Wir dürfen nur noch den Inhalt der drei Bände und das Eigenthümliche eines jeden kurz angeben. lster Band: 1. Na-tur- und Völkerrecht. Die Rechts- und die PflichtenLehre leitet der Vf. aus einer gemeinschaftl. Quelle (der ursprünglichen Gesetzmässigkeit des menschl. Wesens, oder aus dem Sittengesetze) her und gibt als höchsten Grundsatz der philosoph. Rechtslehre an: Befördere das vollendete Gleichgewicht zwischen deinem äussern freien Wirkungskreise und dem äussern freien Wirkungskreise aller mit dir zur Gesellschaft vereinigten Wesen; sie selbst wird definirt als die Wissenschaft, welche lehrt, wie innerhalb des äussern freien Wirkungskreises, in der Gemeinschaft und Wechselwirkung vernünftig - sinnlicher Wesen das Ideal der Herrschaft des Rechts auf der Erde verwirklicht werden kann und soll. Die Theile sind: das Naturrecht (reines und angewandtes); das philosoph, Völkerrecht, 2. S. 139. Staats- und Staatenrecht. Das philosoph. Staatsrecht ist nach dem Vf. die systematische Darstellung der Grundsätze, nach welchen die unbedingte

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