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dass Arminius und sein Bruder nicht damals erst mit einander zu sprechen anfingen, sondern bereits Zwischenreden zwischen den beiden vorgefallen waren. Es wäre nun auffallend, wenn, was die Erzählung überhaupt schon mitgetheilt hatte, jetzt erst der Ort der Unterredung von Neuem angegeben würde, als wenn die vorausgegangenen Zwischenreden nicht in diversa ripae parte vorgefallen wären. Hingegen ist diversi in der Bedeutung, die Wolf für das Wort in Anspruch nahm, nichts weniger als überflüssig: sie beginnen ihre längeren (nicht mehr in kurzen Fragen und Antworten bestehenden) Reden in verschiedenem Sinne, d. h. so dass ganz verschiedene Gesinnungen und Ansichten aus ihren Reden II, 14 bemerkt Hr. O. zu aucsich kund geben. tus omine: auctus scil. laetitia ac fiducia. Wir müsten auctus lieber vermuthigt, bestärkt in seinem Vorhaben erklären, in welchem Sinne sich öfters animum augere findet, auch bei Cic. ad Attic. X, 14. In demselben Capitel erklärt sich der auffal lende Ausdruck sistere in den Worten: modo se patris patriaeque vestigia prementem isdem in terris victorem sisterent, wohl am einfachsten durch die Bemerkung, dass Tacitus bei der Wahl derselben das Bild mit vestigia premere noch festgehalten hat. -II, 18 qui modo abire sedibus, trans Albim concedere parabant, pugnam volunt, arma rapiunt. Ueber das merkwürdige Imperfectum, wofür man das Plusquamperfectum erwartet hätte, vergleichen wir die schlagend ähnliche Stelle in Tac. Agric. c. 21 ut, qui modo linguam Romanam abnuebant, eloquentiam concupiscerent. II, 21 führt die corrupte Lesart des Med. internitionenem wohl auch für Tacitus auf die Schreibart internicio; s. Schneid. ad Caes. B. Gall. I, 13, 5 und den Rec. zu Cic. p. Sulla p. 91. Die unnöthige Schwierigkeit, die Döderlein II, 24 über interiores in den Worten: multos Angrivari nuper in fidem accepti redemptos ab interioribus reddidere, erhoben hat, erledigt sich am einfachsten durch die Annahme, dass die gestrandeten Römer durch Tauschhandel in das Innere von Germanien und von dort aus in die Hände der Angrivarier gekommen waren, wie ein ähnliches BeiII, 31 spiel in Tac. Agric. c. 28 erzählt wird. iuravitque Tiberius petiturum se vitam quamvis nocenti, nisi voluntariam mortem properavisset. Zu petiturum bemerkt Hr. O. scil. fuisse, quae ellipsis rarissima est. Aber doch nicht bei Tacitus, wo die Auslassung von fuisse bei dieser periphrastischen Form vielleicht eben so häufig vorkommt, als dessen Anwendung; man s. Ann. li, 13. III, 22. IV, 18. II, 33 distinctos senatus et XI, 3. XV, 16 etc. equitum census, non quia diversi natura, sed ut locis ordinibus dignationibus, antistent et aliis, quae ad requiem animi aut salubritatem corporum parentur. So schreibt Hr. O. nach der Conjectur von Grotius und J. Fr. Gronovius, während in der Handschrift steht: antistent. Talis quae, und macht dabei die Bemerkung, dass in T offenbar die Spur des Zeichens für et enthalten sei. Durch diese Bemerkung scheint allerdings die sonst entsprechende und gleichfalls sehr leichte Aenderung von Marquardt,

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sed ut... antistent,
antistent, ita his quae ... parentur und
Bezzenberger, der jedoch ita üs vorschlägt, zurück-
stehen zu müssen; wenn aber Hr. O. glaubt, ut sei
hier Finalpartikel scilicet ex voluntate atque con-
silio maiorum, qui rei publ. formam constituerunt",
so ist diese gegen Gronovius Absicht verstossende
Erklärung kaum haltbar, man müsste denn dem ut
eine doppelte Function, die einer Comparativ- und
Finalpartikel an Einer Stelle zugleich anweisen
wollen. Wir sind daher überzeugt, dass quia vor
ut zu ergänzen ist, und utet sich gegenseitig
entsprechen, wie das in dieser Verbindung sonst
häufigere ut ita oder ut-item. In der schwie-
rigen Stelle II, 43 et Plancinam haud dubie Au-
gusta monuit aemulatione muliebri Agrippinam in-
sectandi entscheidet sich Hr. O. für die Verbindung
von insectandi init monuit. Dieser Auffassung stehen
aber gewichtige Bedenken entgegen, die Weissen-
born in der Comment, de Gerundio etc. (Isenaci 1844)
pag. 118 not. 239 beigebracht hat. II, 52 sed ni-
hil aeque cavebatur, quam, ne bellum metu elude-
rent. Eluderent erklärt Hr. O. richtig durch cal-
lide evitarent; aber ein Wort hätte dabei auch die
Kürze des Ausdruckes verdient, da eluderent offen-
bar für eludere viderentur gesetzt ist, wie es Ann.
VI, 22 heisst: ne nunc incepto longius abierim =
abisse videar; XVI, 16 ne oderim ne odisse vi-
dear oder dicar. Hist. II, 47 nemo tam fortiter
(imperium) reliquerit, d. i. reliquisse dicatur oder
videbitur. Noch kühner sagt Curtius IX, 29, 23:
quippe celebratam Macedonum fortitudinem ad lu-
dibrium recidisse verebatur, i. e. verebatur, ne vi-
deretur recidisse. Bei dem Vorwurf, den Cn.
Piso den Athenern machte II, 55 hos esse Mithri-
datis adversus Sullam ... socios“ konnte bemerkt
werden, dass Velleius Paterculus II, 23 denselben
nachdrücklich widerlegt, aus dessen Worten wir
bloss die einleitende Bemerkung anführen wollen:
Si quis hoc rebellandi tempus, quo Athenae oppug-
natae a Sulla sunt, imputat Atheniensibus, nimirum
veri vetustatisque ignarus est. - II, 59 Germanicus
(in Aegypto) multa in vulgus grata usurpavit
sine milite incedere, pedibus intectis et pari cum
Graecis amictu, P. Scipionis aemulatione, quem ea-
dem factitavisse apud Siciliam, quamvis flagrante
adhuc Poenorum bello, accepimus. Ueber den Sinn
des Concessivsatzes, der eine verschiedene Auf-
fassung zulässt, gibt H. Orelli keinen Aufschluss.
Herr Döderlein glaubt, er sei zur Entschuldigung
des Germanicus hinzugefügt, der sich blos im Frie-
den erlaubt, was Scipio selbst im Kriege ungeahndet
gethan hatte. Vielleicht ist aber gerade die entge-
gengesetzte Annahme die richtigere, dass der Par-
ticipialsatz zur Rechtfertigung des Scipio dienen
soll. Es scheint nämlich Tacitus anzudeuten, dass
das Benehmen des Scipio insoferne nicht auf glei-
cher Stufe mit dem des Germanicus stehe und cher
verzeihlich erscheine, weil er sich diese Affectation
griechischer Sitte während des Kriegs gegen die
Punier erlaubt hatte.

...

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(Fortsetzung folgt.)

Bericht über die Programme der Provinz Brandenburg von 1846. (Fortsetzung.)

Potsdam. Ueberreste slavischer Orts- und Volksnamen der Provinz Brandenburg, etymologisch und historisch beleuchtet, von Dr. Jettmar. (26 S. 4.) Nach einer kurzen Notiz über den Völkerwechsel in dem Lande zwischen Elbe und Oder gibt der Vf. die hauptsächlichsten Bildungselemente der slavischen Ortsnamen nach Form und Bedeutung an. Die häufigsten Endsilben sind 1) ow, owa, owo, 2) in, ina, ino, 3) ik, ice, 4) en; die Vorsatzsilben sind die Präpositionen za hinter, pod unter, po nach, ze aus, pro für. Darauf werden nicht wenige Ortsnamen erklärt. Brandenburg, urspr. Brannibor oder Brannibory bedeutet eine wohlbefestigte Waldgegend; Lausitz, urspr. Luzice, kommt von luh, Plur. luhy, welches niedrige, wasserrciche Wiesengründe und Wälder bezeichnet, mit der Verkleinerungssilbe ice, so dass es heisst: das kleine Luhyland (wie man neben Grosspolen auch Kleinpolen, neben Grossrussland auch Kleinrussland u. s. w. hat); von demselben Stamm sind die Namen Lochow, Lukenwalde, der Volksname Lygier (wobei ich noch an das neumärkische Dorf Lugau erinnern möchte). Das Serbenland, Srbsko, Srbiszte, hat seinen Ursprung von Srb, dem gemeinschaftlichen Namen aller Slaven in der vorhistorischen Zeit, welches Wort nach Safariks Untersuchung mit gens Volksstamm, gleichbedeutend zu sein scheint, Daher Spuren dieses Wortes in den verschiedensten Gegenden, z. B. in der Stadt Zerbst. Der Name der Lutici kommt von lut oder ljût wild, tapfer, womit der zweite Name des Volkes nämlich Welcti (bei Ptol. Overa), Weletabi, Wiltzi von wel gross, mächtig, ziemlich übereinstimmt. Auch hiervon noch vielfache Spuren, z. B. in dem häufigen Ortsnamen Wulkow. Da es zu weit führen würde, den Inhalt der Schrift noch weiter so genau anzugeben, so führe ich nur noch an, dass in derselben Weise noch folgende erklärt werden: Kitzin, das Kitzi ner Land, das Land Stodor an der Havel, das Land Brezon oder Priegnitz, der Gau Sprewa, Ukra das Ukerland, das Land Dolenica (Tollense), das Land Riedere, der Gau der Circipanen (ccht slavisch Czrespjenjani, das Gebiet der Rjetschaner, der Gau Moraczany, die Zauche (wobei ich bemerke, dass ausser dem vom Verf. angeführten Land dieses Namens auch ein kleiner Landstrich in der Neumark zwischen Crossen und Züllichau denselben Namen führt), endlich das Land Bodrice oder der Obotriten. Als zweite Abtheilung behandelt der Vf. die Namen der Flüsse und Seen, nämlich Havel, Spree, Nuthe, Neplitz (Plane und Plauen), Ihle oder Igia, Rhin, Doza, Stepenitz, Neisse oder Nisa, Bober, Muggelsee (von Mohyla der Grabbügel) und Dolgensee. Die dritte Abtheilung endlich erklärt etliche Stadt- und Dorfnamen, nämlich Berlin (über dessen Herleitung der Vf. noch nicht ganz mit sich einig ist), Kolin (Köln an der Spree), Potsdam (von pod unter, und dub die Eiche, indem die älteste vorkommende Form Potsdupimi heisst, dubimi aber der Instrum. plur. von duh ist, also „ein unter Eichen angebauter Ort), Glienike, Paretz, Kramnitz (womit Kremnitz in Ungarn, Kremmen und andere Namen verwandt sind). Die Abhandlung ist hier abgebrochen. Dann: Schulnachrichten vom Dir. Rigler. Das Gymnasium hat 6 Gymnasial- und 3 Realclassen, welche letzteren den beiden unteren Gymnasialclassen, nämlich der Sexta u. Quinta übergeordnet sind. Die Zahl der Schüler war zu Ende März 322; zur Universität sind 9 entlassen. Am 7. Juli 1845 feicrte die Anstalt das Jubelfest ihres ehemaligen Conrectors Dr. Bauer, der dieses Amt von 1795 bis 1826 verwaltet hatte und daun Oberprediger in Kyritz geworden war. Mit der Feier wurde die Stiftung eines Stipendiums verbunden, begründet durch freiwillige Beiträge ehemaliger Schüler des Jubilars.

Sorau. Abhandlung des Conrector Lennius Ueber Sorau's Zustände in den früheren und den frühesten Zeiten. (16 S. 4.) Der Vf. bezeichnet seine Arbeit als einen Versuch, die ältere Geschichte des östlichen Mittel-Deutschlands aufzuklären, und giebt darin einen kurzen Umriss der Geschichte der Sorauer Gegend von den Zeiten der blossen Vermuthung an bis in's 15. Jahrhundert. Schulnachrichten vom Rector Adler. Das Gymn. hatte am Ende des Schuljahrs in 5 Classen 110 Schüler. Zur Univ. waren 4 entlassen.

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Denkens (11 S. 4.). Die Arbeit scheint sich ganz ausschliesslich auf dem Gebiete der strengsten philosophischen Speculation zu bewegen. Schulnachrichten vom Dir. Hanow. Die Anstalt hatte am Schlasse des Wintersem. 1845-46 in sechs Classen, deren 4te in 2 Abtheilungen zerfällt, 197 Schüler, darunter 89 Zöglinge. Zur Univers. sind 2 entlassen. Durch den Tod verlor die Anstalt am 24. Juni 1845 den kön. Prof. und zweiten Oberlehrer Dr. E. G. Chr. Rättig, in seinem 50. Lebensjahr, nachdem er etwa 26 Jahre lang, besonders durch seinen gediegenen, auf vortreffliche Kenntnisse gestützten Unterricht in den beiden alten Sprachen, erfolgreich gewirkt hatte. Referent benutzt die Gelegenheit, hier dankbar zu bezeugen, wie der Verstorbene, den er unter seine Lehrer zählen durfte, an Vertrautheit mit dem Wesen und der Form des classischen Alterthums, an Schärfe und Bestimmtheit der Auffassung, an Klarheit der Darstellung, und durch das alles an Fähigkeit, den Schüler für die Sache zu gewinnen, Keinem nachstand und vielleicht Manchen übertraf, obgleich er ursprünglich sich mehr dem theologischen Studium gewidmet hatte. Ein kurzer Nekrolog des Verewigten findet sich in dem vorliegenden Programme.

b) Michaelis 1846.

Berlin. Friedrich-Wilhelms-Gymnasium. Ueber Platons Kleitophon vom Prof. Yxem (35 S. 4.). Seiner früheren Abhandlung über Euthyphron (Programm dess. Gymn. von 1842) lässt hier der Vf. eine neue folgen, worin er die Echtheit des Dialogs gegen Schleiermacher und seine Nachfolger aufrecht zu erhalten sucht. Die Worte des Diogenes (Ill, 57) Ogαovlλος δέ φησι καὶ κατὰ τὴν τραγικὴν τετραλογίαν ἐκδοῦναι αὐτὸν τοὺς Siadoyous erklärt er aus sprachlichen und sachlichen Gründen so, dass aurov sich auf den Platon selbst beziehe, und also Thrasyllos das tetralogische System dem Platon selbst zuschreibe. Ueberhaupt habe Thrasyllos in seinem Catalog keine solchen Dialoge aufgenommen, an deren Echtheit er selbst zweifelte. Denn in der dagegen angeführten Stelle des Diog. (ΙΧ, 37) Είπερ οἱ ̓Αντερασταί Πλάτωνος εἰσι κτλ. bedeute das neg ein solches wenn anders, wobei die Parenthese zu ergänzen ist und kein vernünftiger Mensch wird daran zweifeln, für welchen Sprachgebrauch Galen. Opp. ed. K. XV p. 169 angeführt wird. So habe also vor Schleiermacher Niemand die Echtheit dieses Dialogs angefochten. Nachdem nun die äusseren gegen dieselbe vorgebrachten Gründe widerlegt sind, giebt der Verf. in deutscher Uebersetzung den Anfang der Schrift und einen Auszug vom Uebrigen, woran sich eine genaue und bis ins Kleinste gehende Charakteristik der handelnden und behandelten Personen, und ihres Verhältnisses zu einander schliesst, die mit der Exegese des Dialogs in seinen Hauptpunkten Hand in Hand geht. Für den Verf. erwächst daraus das Resultat: Das Gespräch ist echt; als Einleitung der Politeiatrilogie ist es beinahe unentbehrlich; es anderswo unterzubringen ist unmöglich. Platon selbst muss so geordnet haben. Darauf folgt noch eine kürzere Erörterung über die drei anderen damit verbundenen Dialoge, die erste alexandrinische Trilogie, nämlich Politeia, Timaios, Kritias, deren Beziehung zum Kleitophon veranschaulicht wird. Die Politeia ist dem Vf. die Lösung der Aufgabe, welche Kleitophon dem Sokrates gestellt hatte. Als die im Timaios vom Sokrates vermisste vierte Person ist der Ví. geneigt den Thrasymachos anzunehmen, doch lässt er den Beweis dafür absichtlich hier fehlen. Schliesslich fügt er noch zwei Bemerkungen hinzu. Die erste giebt und begründet die Ansicht, dass die jetzt vor der Politeia stehende Einleitung ursprünglich vor der Politeia gestanden habe. Dann, sagt der Verf., bedurfte es des Vorwortes unseres Kleitophon nicht, der mithin nicht ein verworfeuer, sondern ein später statt eines verworfenen geschriebener neuer Anfang der Politeia ist, womit auch stimmt, dass derselbe einen Ueberblick beinahe über die sämmtlichen Werke Platons voraussetzt. Die zweite Bemerkung betrifft das Schwanken der ersten Drucke des Platon hinsichtlich der dem Kleitophon anzuweisenden Stelle. Schulnachrichten vom Dir. Ranke. Das Gymn. hat 6 Classen in 9 Abtheilungen, indem jede der drei oberen Classen in 2 Abtheilungen zerfällt. Die Gesammtzahl der Schüler betrug im Sommersemester 470. Zu Ostern d. J. sind 12 zur Universität entlassen. Durch den Tod verlor die Anstalt den Zeichenlehrer C. C. Francke. (Schluss folgt.)

für die

ALTERTHUMSWISSENSCHAFT.

Fünfter Jahrgang.

Nr. 9.

C. Cornelius Tacitus ed. Jo. Gaspar Orellius.

(Fortsetzung.)

-

Für den Scipio nämlich konnte man zur Entschuldigung anführen, dass er so nicht bloss aus persönlicher Vorliebe für griechisches Wesen gehandelt habe, sondern bei seinem Benehmen auch etwas Politik mit im Spiele gewesen sei, indem es galt, die griechische Bevölkerung in Sicilien. für seine Person und die römische Sache zu gewinnen. Bei dem Germanicus hingegen konnte eine solche günstige Auslegung nicht Platz greifen, da bei der festgegründeten Herrschaft der Römer in jener Zeit kein Grund mehr vorhanden war, auf die griechische Einwohnerschaft auch durch solche Mittel einwirken zu wollen. Ist diese Auffassung der Stelle richtig, so darf man nicht übersetzen: obwohl der Krieg mit den Puniern noch wüthete; sondern: freilich zu einer Zeit, wo der Krieg mit den Puniern noch wüthete. II, 77. Si quid hostile ingruat, quem iustius arma oppositurum* qui legati auctoritatem et propria mandata acceperit. H. Or. verwirft hier mit Recht die in den meisten Ausgaben aufgenommene Vermuthung Pichena's quam iustius, und vermuthet zum Theil nach Vorgang Ritter's, dass eo vor oppositurum ausgefallen sei, wie bereits Bezzenberger 1844 vorgeschlagen hat. Diese Verbesserung ist jedenfalls richtiger als die von Pichena vorgeschlagene; es wäre jedoch auch möglich, dass ipso nach iustius ausgefallen ist. - Ueber die II, 83 erwähnten clipei mit Brustbildnissen war besonders Gurlitt archäolog. Schriften S. 189 ff. zu vergleichen, und über die Schlussworte von Lib. II (dum vetera extollimus recentium incuriosi) die Hauptparallelstelle bei Velleius Paterc. II, 92, 4. III, 3 facilius crediderim Tiberio et Augusta cohibitam. Die von Hrn. Or. erwähnte wahrscheinliche Conjectur Döderleins Augustae hat schon vor diesem Gelehrten Kritz in der allgem. Schulz. 1831 S. 99 f. vorgeschlagen. Um die handschriftliche Lesart zu rechtfertigen, führt Hr. Or. an Ann. VI, 41 sitae Macedonibus urbes; diese Stelle ist aber desshalb nicht entscheidend, weil hier Macedonibus auch Dativ sein kann, ein Sprachgebrauch, der für Tacitus feststeht (s. Ann. IV, 64. VI, 45. XVI, 18. Hist. I, 35. III, 70. Agr. c. 2 etc.), während für den blossen Ablativ bei Personen statt mit ab noch keine sichern Beispiele aufgefunden sind; man sehe besonders Wesenbergii Emendatt. epist. Cic. (Hauniae 1840. 8) p. 92 not, 8. Dass man dafür als Beleg nicht solche

Januar 1847.

Stellen wie Ann. XIV, 8. Anicetum trierarcho et centurione comitatum beibringen darf, hat Kritz a. a. O. und Döderlein richtig bemerkt. Auch Ann. III, 62 delubrum rege Cyro dicatum ist unsicher, da rege Cyro hier wahrscheinlich im Sinne von regnante Cyro gebraucht ist. Auch die Stelle, auf die sich Fickert zu Sen. de clem. I, 24 beruft, aus den Hist. IV, 26 ductus Vocula exercitus, ist nicht entscheidend. So liest allerdings der cod. Med.; allein da exercitus folgt, so ist die Aenderung Voculae so leicht, wie im cod. Agr. steht, dass auch Rec. mit Walther dies für die richtige Lesart ansieht. Auf derselben Seite p. 150, a. Z. 7. v. u. ist in der Note nach "praeterquam Lieberkuehnio noch einzufügen "et Klotzio Handb. der lat. Lit. Gesch. I, p. 133 sqq." III, 7 erectis omnium animis petendae e Pisone ultionis. Die Beispiele, welche Hr. Or. beibringt, um den auffallenden Genitiv zu erklären, zeigen, dass er eine andere Ansicht über das grammatische Verhältniss der Stelle hat, als Roth zu Tac. Agric. S. 265 aufgestellt hat. Letztere hält jedoch Rec. für entschieden richtiger; man S. besonders Weissenb. de Gerundio p. 117 not. 238. III, 18 heisst es: cum Valerius Messalinus signum aureum in aede Martis Ultoris, Caecina Severus aram ultioni statuendam censuisset etc. Da diese ara wegen der vollendeten Rache für den Tod des Germanicus errichtet werden sollte, so wäre eine Rechtfertigung des Dativs ultioni wünschenswerth gewesen, um so mehr als ultioni, da das nächste Wort mit einem s beginnt, so leicht aus ultionis entstehen konnte; man vergl. Ann. I, 14 aram adoptionis et alia huiuscemodi prohibuit. III, 57 aras deum ... censerent. IV, 74 aram clementiae, aram amicitiae censuere. Denn dass nichts ausgerichtet ist, wenn man, wie z. B. Ruperti thut, Ultioni schreibt, ist doch wohl eine klare Sache, da an dieser Stelle Ultioni unmöglich für Ultori stehen könnte.

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III, 22 Deprecatus primo senatum, ne maiestatis crimina tractarentur, mox M. Servilium e consularibus aliosque testes inlexit ad proferenda quae velut reticere voluerat. So schreibt Hr. Or. mit den meisten (allen neueren) Herausgebern, während im Med. velut reicere steht. Rec. begreift nicht, was in dieser Lesart so sehr missfallen konnte. Tiberius, heisst es, hatte im Senate zuerst die Bitte eingelegt, dass man gegen die Lepida von einer Anklage auf Majestäts-Verbrechen Umgang nehmen solle. Und doch leitete er den Servilius und andere Zeugen an, mit Anschuldigungen hervorzutreten, die er gleichsam hatte abweisen wollen. Wir

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sehen nicht ein, was an diesem Verfolg der Gedanken unangemessen erscheinen könnte, und gestehen nicht zu wissen, aus welchem Grunde man die handschriftliche Lesart so allgemein verworfen hat. Hingegen erhebt sich gegen die Aenderung des Beroaldus, abgesehen davon, dass sie ohne Noth gemacht ist, ein nicht ungewichtiges Bedenken wegen des Infinitivs reticere, wofür man wenigstens, da die Ergänzung von eos sehr hart ist, reticeri erwarten sollte, wie auch wirklich in Lipsius Ausgabe vom J. 1607 geschrieben steht. Dann aber hätte die Conjectur gar keine äussere Wahrscheinlichkeit mehr, weil an zwei Stellen des Wortes eine Abänderung vorzunehmen wäre. III, 26 Quidam statim, aut postquam regum pertaesum, leges maluerunt. Ueber diese Stelle, wo leges wohl eine Erklärung verdient hätte, gibt den besten Commentar die epistola vor der Rhetorik ad Alexandrum p. 1, 16 ed. Speng., wo es heisst: καὶ ταῦτα εἰδότα ὅτι τοῖς μὲν ἐν δη μοκρατία πολιτευομένοις ἡ ἀναφορὰ περὶ πάντων τῶν πραγμάτων εἰς τὸν νόμον ἐστίν, τοῖς δ ̓ ὑπὸ τὴν τῆς βασιλείας ἡγεμονίαν τεταγμένοις πρὸς λόγον. Man vergl. auch Hermann's griech Staatsalterth. §. 113, 5, p. 250 der 3. Ausg. Ucher die vielbesprochenen Worte im folgenden Capitel, wo die 12 Tafeln finis aequi iuris genannt werden, hat Peter in den Epochen der röm. Verfassungsgesch. S. 72 eine ganz neue, von Hrn. Or. nicht berücksichtigte Erklärung aufgestellt; wir ziehen jedoch die Auffassung des Hrn. Orelli vor; denn dass die Worte kaum etwas anderes heissen können als der Schlussstein des gleichheitlichen, billigen, alle Stände gleichmässig behandelnden Rechts zeigt deutlich der folgende mit einer Causalpartikel eingeleitete Satz: nam secutae leges... per vim latae sunt. Die Anmerkung, die Hr. Or. III, 28 zu den Worten: deditque iura, quis pace et principe uteremur, gegeben hat, ist dem Rec. unklar. Er bemerkt nämlich: quis non est ablativus instrumentalis, sed solita v. uti constructio: ex quibus viveremus per pacem quidem sed sub principe. Allein es scheint doch kaum zweifelhaft, dass uti hier soviel als habere ist, und Tacitus sagt: er gab Rechte, denen gemäss wir Frieden, aber auch einen Fürsten (Regenten) haben sollten. Einige Zeilen später heisst es: ut velut parens omnium populus vacantia teneret. Da weder Freund noch Bötticher im Lex Tacit. ähnliche Stellen über populus beigebracht hat, welches Wort geradezu in die Bedeutung von aerarium übergegangen ist, so wäre eine Hinweisung auf Tac. Ann. VI, 17 (si debitor populo in duplum cavisset) und XIII, 31 (sestertium quadringenties aerario inlatum est ad retinendam populi fidem) woh! an der Stelle gewesen. Man vergl. auch Juven. Sat. III, 15 omnis enim populo mercedem pendere iussa est arbor. III, 34, p. 177 gehört die Note über adeo non vor die über bella plane; die gleiche Berichtigung ist pag. 205 (II, 72) mit der Note zu tanta vis vorzunehmen. III, 36. Exin promptum, quod multorum intimis questibus tegebatur: incedebat enim deterrimo cuique licentia impune probra et invidiam in bonos excitandi arrepta imagine Caesaris. Ueber incedebat

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bemerkt Hr. Or.: Cum verbum incedere acque frequenter dativum regat (Liv. IV, 57 cura patribus incessit) atque accusativum, nullam video causam, cur aliis auctoribus construamus licentia deterrimo cuique, quod sine ulla causa durissime dictum foret pro licentia data, concessa cuique. Est: invadebat deterrimum quemque temeritas." Wir zweifeln jedoch, dass incedebat hier im Sinne von befallen stehe, und glauben, dass es in der Bedeutung auftreten, sich verbreiten" gebraucht sei, wie Tac. Ann. III, 26 pro modestia ac pudore ambitio et vis incedebat. II, 55 quod haud invito imperatore ea fieri occultus rumor incedebat. XV, 37 postquam tenebrae incedebant etc. Diese Erklärung wird eben so sehr durch den ganzen Zusammenhang der Stelle als durch das Imperfectum geschützt, wozu noch der Umstand kommt, dass Tacitus wenigstens Ann. I, 16 und IV, 71 incedere im Sinne von invadere mit dem Accusativ verbunden hat. Was aber den Dativ deterrimo cuique betrifft, so steht dieser kurz für: quae deterrimo cuique erat: es wurde nämlich immer häufiger die ungebundene Freiheit, welche sich die Schlechtesten herausnahmen.« III, 43. Zu den Worten nobilissimam Galliarum subolem, liberalibus studiis ibi operatam, bemerkt Hr. Or. treffend: vides eo iam culturam Romanam post LXX circiter annos penetrasse. Noch schneller ist dieser Umschwung in Britannien eingetreten; s. Tac. Agric. c. 21. Pag. 186, 6 ist in der Nota lin. 11 statt captavit captat zu verbessern. III, 51 sed non senatui libertas ad paenitendum erat, neque Tiberius interiectu temporis mitigabatur. Hr. Ör. fasst libertas ad paenit. mit Bezug auf die specielle Rechtssache, indem er bemerkt: nam et Lutorius iam necatus erat, neque postea Tiberius etc.; allein richtiger scheint es, die Bemerkung des Tacitus als eine ganz allgemeine anzusehen. Der neue Senatsbeschluss, sagt Tacitus, war völlig bedeutungslos; denn weder hatte der Senat (während der ganzen Regierung des Tiberius) so viel unabhängigen Sinn, um je in der Zwischenzeit ein Todesurtheil zurückzunehmen, noch etc. III, 55 haben wir uns noch nicht überzeugen können, dass in den Worten dites olim familiae nobilium... studio magnificentiae prolabebantur studio für ad studium stehen soll, wie nach dem Vorgange Döderleins Hr. Or. erklärt, und stehen nicht an, die besonders durch den Zusatz von olim unterstützte Erklärung sie geriethen allmählig durch Prachtliebe in Verfall« vorzuziehen. Am wenigsten hätte Hr. Or. die Stelle, die Hr. Döderlein vergleicht, c. 45 (soll heissen IV, 45) somno aut vino procumbebant, aus dessen Note mit anführen sollen, weil zu dieser Stelle Hr. Or. selbst die Erklärung ad somnum procumbebant mit Recht zurückgewiesen hat. -- III, 67 ist es wahrscheinlich, dass in den Worten auxere numerum accusatorum Gellius Publicola et M. Paconius das Praenomen M. nach accusatorum ausgefallen ist. In der schwierigen, von den meisten Herausgebern für verdorben gehaltenen Stelle III, 68: Lentulus separanda Silani materna bona, quippe alia parente geniti, reddendaque filio dixit, adnuente Tiberio, schliesst

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sich Hr. Or. der Ansicht Walthers an, der alia erklärt: moribus dissimili ac diversa, meliore et innoxia. Gegen die Richtigkeit dieser Deutung sträubt sich das Gefühl des Ref. Vielleicht ist die handschriftliche Lesart zu halten durch die Annahme, dass Silanus zwei Mütter gehabt, und die zweite, die Stiefmutter, ihr Vermögen nicht zunächst dem Silanus, sondern seinen Kindern vermacht habe, so dass er nur die Nutzniessung desselben während ihrer Minderjährigkeit gehabt hätte, wie ein ähnliches Beispiel Ann. XIII, 43 erzählt wird. Dann hiesse alia parente geniti: weil er von einer anderen Mutter stammte, als jene war, von welcher die bona materna herrührten. Zu der Bemerkung des Tacitus III, 75 Capitonis obsequium dominantibus magis probabatur, gibt einen merkwürdigen Beleg die Anecdote bei Suetonius de illustr. grammat. c. 22. IV, 2. Vim praefecturae modicam antea intendit, dispersas per urbem cohortes una in castra conducendo, ut simul imperia acciperent, numeroque et robore et visu inter se fiducia ipsis, in ceteros metus adderetur. So schreibt Hr. Or. nach der schönen Verbesserung von Anquetil aus der corrupten Lesart der Handschrift credetur. Allein noch näher liegt den handschriftlichen Zügen die dem Sinne nach eben so angemessene Verbesserung von Faernus oriretur, wenn man mit Haase zu Reisig's Vorlesungen Not. 293 die dem Tacitus gewöhnliche Form oreretur herstellt. Vergl. auch des Recens. Beiträge S. 18, wo noch orerentur Ann. XI, 38 ult. nachzutragen ist. Diese Verbesserung scheint dem Rec. auch aus dem Grunde vorzüglicher, weil adderetur wohl zu fiducia, weniger aber zu den Worten in ceteros metus passt. Ein solches Zeugma wäre ganz an der Stelle, wenn die Glieder umgestellt wären: ut in ceteros metus, ipsis fiducia adderetur, schwerlich aber in der Wortfolge, die wir in dem vorliegenden Texte haben. In der sehr schwierigen Stelle zu Anfang des folgenden Capitels: ceterum plena Caesarum domus, iuvenis filius, nepotes adulti moram cupitis (Seiani) adferebant; et quia vi tot simul corripere intutum, dolus intervalla scelerum poscebat, placuit tamen occultior via, et a Druso incipere, in quem recenti via ferebatur: hat Hr. Or. mit Recht Bekkers Interpunction, der mit anderen nach poscebat Punct setzte, verlassen, und richtig erkannt, dass mit placuit tamen die Apodosis zu den zwei Vordersätzen quia intutum und dolus poscebat beginnt. Allein weniger können wir uns mit seiner Erklärung des schwierigen tamen befreunden. Er bemerkt nämlich: Coniunctio tamen ita explicanda: in ipso tamen scelere patrando Seiano tutior via visa est, ut Druso venenum non ipse suum per medicum aut libertum aliquem pararet, sed adulterio prius sibi devinctam Liviam ad id facinus instigaret, utpote in quam suspicio haud facile casura esset. Rec. zweifelt, dass so viel in den Worten liegen könne, und findet die Erklärung, um andere Bedenken nicht zu berühren, hauptsächlich aus dem Grunde verwerflich, weil zunächst Tacitus nur mittheilen will, zu welchem der beiden vorliegenden Wege sich Sejanus entschlossen habe, dem der of

fenen Gewalt oder der heimlichen Hinterlist. Dass in den Worten placuit occultior via nicht bereits eine nähere Andeutung, wie er den Anschlag gegen den Drusus ausführen wollte, enthalten sein könne, sondern diese ganz allgemein bloss den Weg der Hinterlist im Gegensatze zu dem der Gewalt bezeichnen, erhellt aus den Worten et a Druso incipere, aus welchen hervorgeht, dass nicht schon auch in den Worten placuit occultior via vom Drusus die Sprache sein konnte. Rec. denkt sich das Verhältniss der schwierigen Stelle, bei der wieder hauptsächlich die Kürze der Darstellung das Verständniss verdunkelt hat, in folgender Weise. Ganz klar wäre die Folge der Gedanken, wenn wir die Worte in folgender Ordnung und Verbindung hätten: et quia vi tot simul corripere intutum, quamquam dolus intervalla scelerum (d. i. Pausen, Absätze in den Verbrechen) poscebat (atque ita moram cupitis molestissimam adferebat), placuit tamen occultior via. Da nun aber dolus intervalla poscebat einen directen Gegensatz zu vi corripere intutum bildet, so wählte Tacitus statt einer untergeordneten Verbindung eine beigeordnete, und zwar eine asynthetische, um den Gegensatz schärfer hervorzuheben, wodurch die merkwürdige Wortfolge entstanden ist, dass nach dem logischen Gedankenverhältniss der Nach-satz placuit occultior via sich bloss auf das erste Glied der Protasis quia vi corripere intutum bezieht, während tamen in der Apodosis im logischen. Widerspruche zu quia, aber in ganz richtiger Beziehung zu dem zweiten Gliede der Protasis steht. Ueber die Stationspuncte der römischen Flotten aus-serhalb Italien, worüber Hr. Or. die kurze Angabe von Lipsius zu Ann. IV, 5 aus Inschriften vervollständigt hat, gibt eine treffliche Zusammenstellung der gelehrte Marquardt in den Berl. Jahrb. f. wiss. Krit. 1844. II, p. 154 f. – IV, 10 heisst ut verteret wohl nicht: dass er eine andere Wendung nahm, sondern dass er die Sache umkehrte," indem Se-janus den Drusus, mit dessen Vergiftung er umging,. selbst zum Giftmischer stempeln wollte. IV, 13. Vibius Serenus proconsul ulterioris Hispaniae, de vi publica damnatus ob atrocitatem temporum, in insulam Amorgum deportatur. Für temporum schreiben die meisten Herausgeber mit Lipsius morum, eine Emendation, die Hrn. Or. wenig wahrscheinlich yorkommt. Daher bringt er selbst den neuen Vorschlag bei, tentamentorum zu lesen, indem die im Medic. erhaltene Lesart leicht aus der Schreibart temptamentorum habe entstehen können. Rec. gesteht, dass ihm diese Conjectur ihm diese Conjectur wenig zusagt. Tentamentum steht in der späteren Latinität gewöhnlich nur im Sinne von »Versuch, Probe," und auch in Tac. Hist. II, 38 et in urbe ac foro tentamenta civilium bellorum, worauf sich Hr. O. beruft, hat das Wort eine Bedeutung, die hier kaum anwendbar ist. Daher ziehen wir die Conjectur von Lipsius noch immer vor, die auch rücksichtlich der Leichtigkeit der Aenderung eher vor- als nachsteht, indem durch Dopplung der Silbe tem in atrocitatem den Weg zur Entstehung von temporum so leicht gebahnt war. Hr. Orelli würde die Conjectur von

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