Deutsche vierteljahrs Schrift, Del 3–4 |
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allgemeinen alſo alten Auge Auss Auswanderer Bedeutung beiden bereits beſonders Beziehung bleiben bloß Boden Bremen Bund Congreſſes daher derſelben deſſen Deſterreich deutſchen Deutſchland dieſe dieſelbe dieß eben ebenſo eigenen einige einmal einzelnen endlich England erhalten erſt erſten Fall fann faſt feine ferner fich find Folge fönnen fönnte Frage fremden früher ganze geben gemacht genug gerade gibt gleich großen Hand höhern Höhlen innern iſt Jahre kleine konnte land lange laſſen läßt Leben legten leicht lich liegt Literatur machen Mächte Männer Menſchen Mittel muß müſſen mußte näher namentlich Natur neuen nothwendig oben öffentlichen Preußen Recht Regierung Reichs Sache ſchon Schweiz ſehen ſehr ſein ſeiner Seite ſelbſt ſey ſeyn ſich ſie ſind ſolche ſoll ſollte ſondern ſowie Staaten Stande Tage Theil tief überhaupt übrigen unſerer Vereine Verhältniſſe vers Verſammlung Verträge viel Volfes Waſſer Wege Weiſe weiter wenig Wichtigkeit wieder Wiener wirklich wohl wollen wollte Wort Zeitung zwei zwiſchen
Populære passager
Side 283 - In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich Jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindender Beschluß gefaßt werden.
Side 63 - Gefährlich ist's, den Leu zu wecken, Verderblich ist des Tigers Zahn, Jedoch der schrecklichste der Schrecken, Das ist der Mensch in seinem Wahn.
Side 191 - Niederlande, und zwar der Kaiser von Österreich und der König von Preußen beide für ihre gesamten vormals zum Deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll.
Side 87 - Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten , zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist , so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten , zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen; im Fall aber...
Side 120 - Und frische Nahrung, neues Blut Saug ich aus freier Welt; Wie ist Natur so hold und gut, Die mich am Busen hält!
Side 87 - Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlass gegeben hat, zu bewirken.
Side 92 - Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können.
Side 266 - Vielleicht werden meine bücher in einer stillen, frohen zeit, die auch wiederkehren wird, mehr vermögen ; sie sollten aber schon der gegenwart gehören, die ich mir nicht denken kann , ohne dafs unsere Vergangenheit auf sie zurückstrahlte, und an der die Zukunft jede geringschätzung der vorzeit rächen würde.
Side 93 - Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, sowie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage geltend gemacht wird.
Side 94 - Jede Provinz liebt ihren Dialekt: denn er ist doch eigentlich das Element, in welchem die Seele ihren Atem schöpft.