Item wann einer dem ändern Hew vnd Gefutter auff der Gandt gibt, so soll er ihm Steg vnd Weeg darzu geben, dass ers dannen führen vnd ziechen möge; vnd wann ers daselbs etzen wolt, so soll er ihm Dach vnd Gemach darzu geben , damit ers da etzen könne... Archiv für österreichische Geschichte - Side 3031870Fuld visning - Om denne bog
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...gibt; ?nd soll derselbig ihm alsdann sein Pfand wider lassen. Wanns er aber nit mehr, sonder verkaufft hette, so soll er nit schuldig seyn wider lösen zu...vnd Gemach darzu geben , damit ers da etzen könne Tnd möge. „Dergleichen wann einer dem ändern Hauss, Stadel, oder Gemach auff der Gandt gibt, so... | |
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