Sitzungsberichte der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Classe, Oplag 47–48

Forsideomslag
K. K. Hof- und Staatsdruckerei, 1864
 

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Side 109 - Samaon von Tottington, Abt von St. Edmund. Ein Beitrag zur Geschichte des Klosterlebens im Mittelalter. [Aus den Sitzungsberichten 1864 der k. Akad. d. Wiss.] Lex. 8. (106 S.) Wien 1864. Gerold in Comm. 16 Ngr. 361. Schumacher, HA, Bremens Schützenwesen in alter Zeit. Bremer Sonntagsblatt 1865, Nr. 29 ff. 362. Fürstlicher Aufwand im Mittelalter. Bayerische Zeitung 1865, Morgenblatt Nr. 132. 363. Narren...
Side 303 - Studien zu verfolgen, muss nach dem oben Gesagten die Betrachtung jener Verhältnisse , in welchen die Gerichtshoheit zum Ausdrucke kam, die wesentlichsten Anhaltspuncte bieten. Oberster Gerichtsherr war im deutschen Reiche der König. Von ihm ging alle richterliche Gewalt aus. Da er die Rechtspflege nicht überall selbst handhaben konnte, so äusserte sich seine Gerichtshoheit hauptsächlich in der ausschliesslichen Übertragung der Gerichtsbarkeit auf Andere. Die vom Könige bestellten Richter...
Side 246 - Ramiiulfum specialiter missum habeant, quando vero necesse non fuerit, advocatus earum per se iustitiam faciat et accipiat. — Dem entspricht es, dass in einem Diplom Pippin's von 825 (Bouquet 6. 663, Nr. 2), in welchem dem Kloster der Ertrag von Markt- und anderen Zöllen überwiesen wird, hinzugefügt wird : et si aliquis in aliquo...
Side 309 - Schon Karl der Grosse hatte drei allgemeine Dinge für jede Grafschaft angeordnet. NachSsp. I. 2. §. 2 und III. Gl. §. l dingt der Graf über 18 Wochen, also drei Mal im Jahre. Nach Landesrecht Art. l hält der Landesherr sein Taiding an drei Malstätten von 6 zu 6 Wochen, also an jeder von 18 zu 18 Wochen. Das Dingen von 6 zu 6 Wochen, wie es Ssp. III. 65. §. l als eine Eigentümlichkeit der Mark hinstellt, lässt darauf schliessen, dass die Mark ihrem Umfange nach drei gewöhnlichen Grafschaften...
Side 457 - Regiuharius, episcopus (Passaviensis), habeat ad dyocesim suam de ista occidentali parte fluvii, '{n ' vocatur Spraza, ubi ipsa exoritur et in aliam Sprazam cadit et ipsa in Rapam fluit. Adalrammus vero Archiepiscopus ex occidentali ripa supradictarum aquarum in orientali et in australi parte ad diocesim Juvavensem, et ita in antea, sicut Arno antecessor eius habuit, pleniter habeat.
Side 689 - Die Theogonie der Japaner" Torläufig nur die nothwendigsten Aufklärungen gegeben wurden. Das zum genaueren Verständnisse Nothwendige findet sich in den Auslegungen (dem Commentare) ^p ^ ^p Taira-no Owofiras, Herausgebers der mit dem Sammelnamen Kami-jo-no maki-no asi-kabi belegten alten Urkunden. Dieser ausführliche, seiner Form wegen (er ist in Fira-ka-na mit Tsao und in einer durch langen Periodenbau gekennzeichneten Sprache geschrieben) bisher unzugängliche Commentar bietet nebst den sachlichen...
Side 230 - LL. 1, 91 a. 802, §. & und l!»: ut sanctis ecclesiis dei ... aliquit iniuriae quis facere praesumat, quia ipse d. imperator . . . eorum et protector et defensor esse constitutus est; omnis eclesiae adque basilicae in eclesiastica defensione et potestatem permaneat. LL. l, 122 c. a.
Side 318 - entrinnt er im, er sol in in die acht tun vnd nach der acht so sol er in bechlagen vor dem reiche und sol man vor dem reiche urtail ueber in tun als im erteilt wirf vnd sol im sein ere und sein recht nyeman benemen nur das reich".
Side 336 - debitum iuris" die Gerichtsbarkeit Inbegriffen ist, so liegt eine Exemtion vom Landgerichte vor, da Zwettl als Cistercienserstift von vogteilicher Gerichtsbarkeit frei war. Um bei Zwettl zu bleiben, führe ich hier mit Unterbrechung der chronologischen Ordnung eine Urkunde von 1242 an, in welcher Herzog Friedrich II, dem Stifte all' sein Anrecht in Bezug auf Taidinge und Haberlieferungen „in villa Zwettlern" überträgt *). 1179 verleiht Leopold V.
Side 305 - ... den Grundsätzen über das Gerichtslehen nicht entsprach, sei es nun in Bezug auf die rechtliche Befähigung des Beliehenen oder in Bezug auf die gesetzlichen Beschränkungen der Weiterverleihung. So bot sich dem Königthume in der Bannleihe ein passendes Mittel gegen jede unberechtigte Veräusserung und Verleihung der höheren Gerichtsbarkeit, eine sichere Garantie gegen eigenmächtige Änderungen in der bestehenden Gerichtsverfassung z).

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