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zustehen und ins Schlafgemach zu schlüpfen. Da hatte sie nun (cum partim illorum) mit einem Theile von ihnen oft auf dieselbe Art zu thun." 3. Allein Unkundigere lesen: cum parti, gleich als ob es vom declinablen Hauptwort hergenommen und nicht adverbialiter gesagt sei. 4. Q. Claudius (Quadrigarius) hingegen hat im 21. Buche seiner „Jahrberichtssammlung" sich noch weit auffallender dieser Ausdrucksweise bedient:,,Er sei zufrieden mit einem Truppentheile junger Mannschaften (cum partim copiis hominum adolescentium)“. Ferner kommt auch noch im 23. Buche der „Jahrbücher" von demselben Claudius folgende Stelle vor: ,,Dass ich aber auf solche Weise gehandelt habe, wovon ich nicht zu sagen weiss, ob es durch die Nachlässigkeit einiger obrigkeitlicher Personen (negligentiâ partim magistratuum), oder durch den Geiz, oder durch das Missgeschick des römischen Volkes so gekommen sei."

X, 14, L. In welcher Wortverbindung sich Cato der Ausdrucksweise bedient habe: „injuria mihi factum itur" (d. h. man geht damit um, mir ein Unrecht zuzufügen).

X, 14. Cap. 1. Ich höre oft die Redensart gebrauchen: ,,illi injuriam factum iri" (man geht damit um, jenem ein Unrecht zuzufügen) und gewöhnlich auch die Ausdrucksweise gebrauchen:,,contumeliam dictum iri" (man gehe damit um, eine Beschimpfung anzuhängen) und ist diese Ausdrucksweise nun mitten im gewöhnlichen Verkehr und Wortaustausch schon ganz allgemein geworden, weshalb ich mir wohl auch alle weiteren Beispiele ersparen kann. 2. Weil aber die Redensart:,,contumelia illi" oder „,injuria factum itur" schon viel ungebräuchlicher ist, deshalb lasse ich hier ein Beispiel folgen.

X, 14, 1. Aus dem „ire“ mit dem ersten Supinum bildete sich passivisch ein Infinitivus: iri factum etc., um eine Folge, d. h. eine Zukunft auszudrücken, wobei das Supinum einen Accusativ regiert, da seine eigene Beziehung durch das passive Verbum durchaus nicht geändert wird. Dieser Ursprung wird vergessen und das „iri" mit Supinum als einfache passive Form gebraucht und mit dem Nominativ verbunden: contumelia, quae factum itur quae fit. Daher bezeichnet „ire factum contumeliam" soviel als: facere contumeliam, hingegen: „contumelia itur factum" soviel als: contumelia fit. Der Infinitiv dieser passiven Construction ist, mit dem Uebergang des Wollens in das Werden, gebräuchlicher Infinitiv futuri passivi geworden. S. Zumpt, Lat. Gr. § 696.

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In seiner eigenen Vertheidigung gegen den C. Cassius sagt M. Cato: 3.,,Diesem Ereigniss ist es also zuzuschreiben, dass bei dieser Beschimpfung, welche mir durch die Frechheit dieses (elenden) Wichtes bevorsteht, angethan zu werden (contumelia, quae mihi per hujusce petulantiam factum itur) mich bei Gott auch zugleich (tiefes) Mitleid für die Republik ergreift, ihr edlen Römer (Quiriten)“. 4. So wie nun aber ,,contumeliam factum iri" soviel bedeutet, als: ausgehen auf Ausübung von Beschimpfung, d. h. sich alle Mühe geben, wie eine Beschimpfung ins Werk gesetzt werden könne, so haben durch Veränderung des Casus (d. h. des Accusativs in den Nominativ) die Worte: contumelia mihi factum itur durchaus keinen andern Sinn (als: man geht darauf aus, man hat vor, mir eine Beleidigung zuzufügen, oder es wird für mich eine Beschimpfung ins Werk gesetzt =contumelia mihi fit).

X, 15, L. Ueber die religiösen Gebräuche des Flamen Dialis und seiner Gemahlin. Beifügung einer Stelle aus dem Edict des Praetors, worin es ausdrücklich heisst, dass weder eine vestalische Jungfrau, noch ein Flamen Dialis zum Schwur gezwungen werden könne und dürfe.

X, 15. Cap. 1. Dem Flamen Dialis wurde die Beobachtung (vieler Formalitäten und) vieler religiösen Gebräuche auferlegt,

X, 15, L. Der Flamen Dialis hatte als Auszeichnung einen Lictor, die sella curulis und die toga praetexta und musste durch eine gewissenhafte Beobachtung von allerlei Vorschriften die Reinheit und Heiligkeit seiner Person zu erhalten suchen. Sein Hut (apex § 9) war mit einem weisswollenen Faden (filum) umwunden, wovon die Flamines gleichsam Filamines hiessen. Prisc. IV, 3, 17 p. 150 Krehl. In neuerer Zeit leitet man das Wort von „flare“ ab, d. h. vom Anblasen des Feuers. Ihr Amt war bei guter Aufführung lebenslänglich und sie durften kein anderes Amt bekleiden. Flamen bedeutete überhaupt einen Priester, der nur einer einzigen Gottheit diente. Die drei ältesten von Numa eingesetzten waren: der Flamen Dialis (des Jupiter), Martialis (des Mars) und Quirinalis (des Quirinus oder Romulus). Sie wurden (nach Gell. XV, 27, 1) in den Comitiis calatis gewählt und vom Pontifex maximus dazu in Vorschlag gebracht und eingeweiht (capiebantur Gell. I, 12. 15; Val. Max. 6, 9, 3; Liv. 27, 8). Zu den vornehmsten (majores) Flamines konnten nur Patricier vorgeschlagen werden, zu den übrigen (nach Festus waren es zwölf) konnten auch Plebejer genommen werden.

X, 15, 1. libri de sacerdotibus publicis; cfr. Gell. XIII, 23 (22), 1: libri sacerdotum P. R. et in plerisque antiquis orationibus. Darunter sind

desgleichen vielfache Fastenzeiten, welche wir theils in den Büchern aufgezeichnet gefunden haben, die eine Zusammenstellung über (die Verpflichtungen für alle) „öffentliche Priester" bilden, theils im ersten Buche der (darauf) bezüglichen Schriften von Fabius Pictor. 2. Daher sind mir ungefähr auch folgende Einzelheiten in der Erinnerung: 3. Ein Pferd (zu besteigen und darauf) zu reiten ist dem Flamen Dialis verboten; 4. ferner: Die zum Kampf gerüstete (Land-) Macht, d. h. das Heer unter Waffen ausserhalb des Stadtbezirks zu betrachten (ebenfalls), daher ward er, wenn den Consuln die Kriegführung übertragen wurde, auch niemals (oder nur selten) zum Consul gewählt; 5. desgleichen durfte der Flamen dialis nie schwören; 6. auch war es ihm nicht erlaubt einen Ring zu tragen, ausser einen durchbrochenen und ohne (eingefassten Edel-) Stein. 7. Es durfte aus seiner Amtswohnung (flaminia sc. domus), d. h. aus dem (auf dem Palatinus gelegenen) Hause des Flamen Dialis nie Feuer, ausser das heilige, (zum Opfer nöthige) herausgetragen werden. 8. Wenn ein gefesselter Gefangener entwischte und sich in sein Haus (aedes) flüchten konnte, musste er ihm die Fesseln abnehmen,

Ritualbücher zu verstehen. Indigitamenta pontificum oder libri pontificii. S. Macrob. I, 12, 21; Censorin. de die natal. 3; Serv. zu Verg. Georg. I, 21; Ausserdem gab es auch noch besondere Ritualbücher der Salier, Vestalinnen (Gell. I, 12, 14 sacerdotem Vest. facere pro populo Romano Quiritibus), Arvalbrüder, Augurn, Flamines u. s. w.; cfr. Varro 1. 1. V, 98; Cic. de republ. II, 31, 54; de N. D. I, 30, 84; Macrob. III, 20, 2; Colum r. r. II, 21, 5; Festus p. 189, 9; 356, 18.

X, 15, 1. Servius Fabius Pictor, ein älterer lateinischer Geschichtsschreiber, wahrscheinlich derselbe, den Cic. Brut. 21, 31 als Rechtsgelehrten, Literaten und Kenner des Alterthums nennt. Ein anderer Fabier, der Q. Fabius Pictor, war der älteste römische Geschichtsschreiber, der Zeitgenosse des Cato. Er diente in den Kriegen gegen die Gallier und den Hannibal, focht in dem 2. punischen Kriege mit und wurde nach der Schlacht bei Cannae nach Delphi zur Berathung des Orakels gesendet. Er verfasste die Geschichte Roms in griechischer Sprache (Dionys. Hal. I, 6), welche Livius oft benutzte (Liv. I, 44. 55; Polyb. I, 14; Plutarch Romul. 38. Vergl. Gerlach röm. Geschichtsschreiber p. 33 etc.; Nipperdey, Philolog. Jahrg. VI p. 131; Gell. I, 12, 14; V, 4, 1; Teuffels röm. Lit. 139, 3.

X, 15, 8. Seine prächtige Wohnung wurde „aedes" genannt, womit sonst nur Götterkapellen bezeichnet wurden.

und dieselben durch den Hofraum auf das Dach in die Höhe ziehen und von da hinaus auf die Strasse werfen lassen. 9. Er trug nie einen Knoten an sich, weder an (dem weisswollenen Faden) der Priestermütze, noch im Gürtel, noch an irgend einem andern (Kleidungs-) Stück (seines Körpers). 10. Sollte Jemand gegeisselt werden, fand aber Gelegenheit, sich zu den Füssen dieses Flamen niederzuwerfen, so würde es ein Verbrechen gewesen sein, für diesen Tag (an einem solchen) die Geisselung vollziehen zu lassen. 11. (Sein Haupt war geschoren.) Die Haare darf dem Dialis aber Niemand als nur ein freier Mann abschneiden. 12. Der Vorschrift gemäss darf er eine Ziege, ungekochtes Fleisch, Epheu und Bohnen weder berühren, ja nicht einmal die Namen (dieser Dinge) aussprechen. 13. Zu hoch aufgeschossene Ableger von Weinstöcken darf er nicht beschneiden. 14. Die Füsse (von dem Gestelle) des Bettes, worin er schläft, müssen mit dünnem Lehm bestrichen sein, und er schläft nie während drei ganzer Nächte ausserhalb des Bettes, wie auch Niemand anders, als er selbst in dem Bette schlafen darf. [......] In der Nähe seines Bettstollens muss das Kästchen (cum strue atque ferto) mit dem Opfergebäck und Opferfladen sich befinden. 15. Die Abschnitzel von den Nägeln und dem Haare des Flamen werden in der Erde unter einem Glücksbaume vergraben. 16. Der Flamen Dialis hat täglich eine gottesdienstliche Feierlichkeit zu vollziehen. 17. (Unbedeckt, in blossem Kopf)

X, 15, 9. Knoten und Ring waren Zeichen der Fesselung. annulus cassus (lidos, nos) leerer Ring, ohne Stein.

X, 15, 11. Vergl. über dieses ganze Capitel Plutarch: Fragen über röm. Gebräuche 40. 109. 110. 111; zu X, 15, 7 ignis s. Festus p. 106; zu § 9 s. apiculum bei Festus p. 29; zu § 12 s. Fabam bei Festus p. 87; zu § 22 s. Flammeo bei Fest. p. 89 u. 92; zu § 28 s. ricae bei Fest. p. 277 (289); Paul. 288, 10; Nonius in Ribbecks Com. L. Fr. 224, 71. Ricula s. parrum ricinium, vielleicht ein Schleier. Zu § 32 s. albogalerus bei Festus p. 10 (ed. Müller) Paul. Diac. p. 10, 12; Fronto ep. IV, 4; Serv. zu Verg. Aen. II, 683.

X, 15, 14. Strues, Opfermahl-Brotschicht, ein zusammen übereinander gelegter Haufen von kleinen Opferkuchen, welche dann die Gestalt zusammengelegter Finger hatten. Festus 310; Ovid. Fast. I, 276. Fertum (ferctum), eine Schicht vom Opferkuchen, Opferfladen. S. Cato r. r. 134, 2 ff. 141; Varro r. r. I, 40; Pers. II, 48; Isidor. Orig. 6, 19, 24.

ohne seinen Priesterhut (apex) im Freien auszugehen, war ihm nicht gestattet; dass unter seinem Dache dies von seinem Belieben abhing (d. h. ihn im Hause der Kopfbedeckung zu entheben) war eine unlängst erst von den Oberpriestern getroffene Bestimmung, 18. nach einer schriftlichen Mittheilung des Masurius Sabinus, und man erfährt (bei dieser Gelegenheit von ihm) auch noch andere ähnliche Zugeständnisse (zur Erleichterung im Dienste), wie auch (überhaupt ausführlichere)

X, 15, 3. Er durfte nicht reiten s. Paul. Diac. p. 81, 17; Plut. Quaest. R. 37; Vol. VII p. 110 Reisk. § 4. Kein bewaffnetes Heer sehen. § 5 u. 31. Nie schwören. Liv. 31,

Festus 249, 23.

50; Paul. Diac. 104, 11.

§ 6. Siegelring nur durchbrochen. Paul. 82, 19.

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§ 7. Flaminia, Amtswohnung. Paul. 89, 10 u. 106, 4.

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§ 8. Keinen Gefesselten sehen, cfr. Macrob. I, 16, 9, ohne ihn davon zu entledigen, weil dies das Asylrecht seines Hauses verlangt. Serv. zu Verg. Aen. III, 607.

§ 9. Keinen Knoten an sich haben. Paul. Diac. 113, 15; vergl. mit 82, 18; Serv. zu Verg. Aen. IV, 262.

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§ 12. 19. 24. Durfte Vieles nicht berühren. Plut. Quaest. rom. 106 ff. Vol. VII p. 164. 165 Reisk; Paul. Diac. 82, 18; Serv. zu Verg. Aen. I, 179.

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§ 16. Durfte keine zwei Nächte ausser der Stadt bleiben, damit er pflichtschuldigst die täglichen Opfer dem Jupiter darbringen konnte; weil ihm jeder Tag ein Feiertag sein sollte, so musste er

§ 17. stets in der Amtstracht bleiben und durfte eigentlich selbst im Hause den Hut nicht ablegen. Serv. zu Verg. Aen. I, 304; Appian b. c. I, 65.

§ 22. Beim Tode seiner Frau muss er sein Amt niederlegen. Plut. Qu. R. 47; Vol. VII, 118 R. Dagegen sprechen Hieron. adv. Jovin. I, 49 und Tertullian. de exh. cats. 13 und behaupten nur, dass er hahe unverheirathet bleiben müssen, Servius zu Verg. Aen. IV, 29 bestreitet auch dies.

§ 18. Seine Ehe kann nie geschieden werden s. Paulus 89, 13; Serv. zu Verg. Aen. IV, 29.

§ 26. Seine Frau ist von seinen Amtsfunctionen unzertrennlich. Plut. Q. R. 83; Ovid. Fast. III, 397; Tac. Ann. 4, 16.

§ 27. Ihre Amtskleidung bestand in einem langen, wollenen Kleide (einem feuerrothen Schleier) s. Serv. zu Verg. Aen. XII, 120; Paul. 65, 3. § 28. Als Kopfbinde trug sie ein mit Fransen versehenes Kopftuch (rica), an welchem der Granatapfelzweig befestigt war.

§ 30. An gewissen Festtagen durfte sie sich nicht kämmen. Ovid. Fast. III, 397; cfr. Plut. q. r. 83 und musste eine hohe Treppe vermeiden, um die Füsse nicht zu entblössen. Serv. zu Verg. Aen. IV, 646.

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